Im angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind im Ergebnis zu Recht keine höheren Gebühren und Auslagen festgesetzt worden.
Nach § 3 Abs. 1 RVG entstehen Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Da die Antragsteller zu dem Kreis der Personen nach § 183 SGG zählen und das GKG somit nicht anwendbar ist, entstehen hier Betragsrahmengebühren.
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, § 14 Abs. 1 RVG.
Unter Beachtung der Bemessenskriterien des § 14 Abs. 1 RVG ist hier die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nrn. 3501, 1008 VV in Höhe von 208,00 EUR nicht zu beanstanden. Die darüber hinausgehende Forderung des Erinnerungsführers ist unbillig.
Im Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist zutreffend auf Nr. 3501 VV als dem einschlägigen Gebührentatbestand für die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens vor dem LSG abgestellt worden (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.5.2008 – L 20 B 139/07; LSG Hessen, Beschl. v. 25.5.2009 – L 2 SF 50/09 E; SG Lüneburg, Beschl. v. 24.3.2009 – S 12 SF 55/09 E; zitiert nach sozialgerichtsbarkeit.de; SG Berlin, Beschl. v. 30.4. 2009 – S 164 SF 78/09 E, unveröffentlicht; vgl. auch BSG, Beschl. v. 1.4.2009 – B 14 SF 1/08 R Rn 20, zitiert nach juris). Ein Fall von Nr. 3204 VV, wie im Vergütungsfestsetzungsantrag vom Erinnerungsführer angenommen, liegt nicht vor. Aus dem Wortlaut von Nr. 3501 VV und der Systematik des RVG ergibt sich, dass vorliegend eine Anwendung von Nr. 3204 VV nicht in Betracht kommt (überzeugend: LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Insbesondere gehört die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu den "bestimmten Beschwerden" i.S.d. Teil 3 Abschnitt 2 des RVG, die dort abschließend aufgezählt werden. Die Regelungen im 2. Abschnitt des 3. Teils gelten damit nur für die dort in der Vorbem. ausdrücklich genannten Beschwerden; im Übrigen bleibt es bei den Regelungen im Abschnitt 5 (vgl. Vorbem. 3.5 vor Abschnitt 5). Zu den im 2. Abschnitt des 3. Teils aufgezählten Beschwerden gehören Beschwerdeverfahren vor dem LSG nicht. Bei Nr. 3501 VV handelt es sich insoweit um eine Spezialregelung für sozialgerichtliche Beschwerdeverfahren, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen. Zudem würde bei Zugrundelegung der Nr. 3204 VV kein Anwendungsbereich für die Regelung in Nr. 3501 1. Alt. VV verbleiben und die Vorschrift bei Beschwerdeverfahren damit leer laufen.
Innerhalb des Gebührenrahmens der entstandenen Betragsrahmengebühr nach Nrn. 3501, 1008 VV ist zutreffend keine höhere Gebühr als 208,00 EUR festgesetzt worden. Die Bewertungen im angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss zu Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen sind Fehler bei der Bestimmung der billigen Gebühr nicht ersichtlich. Die Kammer kann ebenfalls nicht erkennen, dass nach den Bemessenskriterien des § 14 RVG hier, wie vom Erinnerungsführer beantragt, die jeweiligen Höchstgebühren festzusetzen wären. Diese müssen solchen Verfahren vorbehalten bleiben, in denen zumindest der weit überwiegende Teil der Bewertungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG deutlich überdurchschnittlich sind. Das ist hier nicht der Fall. Denn jedenfalls die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller als SGB II-Leistungsempfänger waren weit unterdurchschnittlich. Die Schwierigkeit der Anwaltstätigkeit ist als weit überdurchschnittlich einzuschätzen, nicht jedoch der Umfang der Anwaltstätigkeit. Der Bevollmächtigte hatte sich mit dem ablehnenden Beschluss sowie den Einwänden des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren auseinanderzusetzen. Dabei beschränkte sich sein Vortrag im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen auf die Darlegung und Glaubhaftmachung der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit durch den Antragsteller zu 2). Die Anwaltstätigkeit war damit zwar überdurchschnittlich umfangreich. Dies allerdings nicht in einem solchen Ausmaß, das die Höchstgebühr rechtfertigt. Schließlich ist auch kein besonderes Haftungsrisiko des Bevollmächtigten ersichtlich.
Dem Erinnerungsführer ist jedoch darin zu folgen, dass für die Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV hier die Höchstgebühr von 160,00 EUR anzusetzen ist. Insoweit ist zu berücks...