I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: … Im Übrigen habe die Klageerweiterung keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Mietervereins, dessen Mitglied die Klägerin sei. Bei der Einholung einer Deckungszusage für die beabsichtigte Klageerhebung handele es sich nicht um eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 RVG. Gem. § 19 RVG gehörten vielmehr auch Nebentätigkeiten zum Rechtszug, für den die Gebühren jeweils nur einmal anfielen. Die Einholung einer Deckungszusage gehöre zur Vorbereitung der Klageerhebung und der Berufungseinlegung für den Mandanten, der eine Rechtsschutzversicherung angebe. Das gelte auch für die Klägerin, die vom Mieterverein vorgerichtlich vertreten und dann offenbar an den Prozessbevollmächtigten empfohlen worden sei.

II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen …

2. Der Klägerin steht über den vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag von 124,36 EUR hinaus kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe weiterer 489,45 EUR zu. Da der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskosten in Höhe von 3.960,66 EUR nicht besteht, hat das Berufungsgericht diesen Betrag bei der Berechnung des Gegenstandswerts der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, auf deren Erstattung die Klägerin Anspruch hat, mit Recht nicht berücksichtigt. Denn dem Erstattungsanspruch hinsichtlich entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist grundsätzlich nur der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Forderung entspricht (std. Rspr.; Senatsurt. v. 7.11.2007 – VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 Rn 13 m.w.Nachw. [= AGS 2008, 107]). Dagegen bringt die Revision nichts vor.

3. Auch der im zweiten Rechtszug geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 446,13 EUR wegen Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der Klägerin besteht nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Einholung der Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung um eine besondere Angelegenheit i.S.d. § 18 RVG handelt. Unabhängig davon ist ein Freistellungsanspruch im vorliegenden Fall nicht gegeben.

a) Soweit sich die eingeholte Deckungszusage auch auf die Kostenübernahme für die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Rückzahlung von Betriebskosten bezieht und dementsprechend der Betrag von 3.960,66 EUR in den Gegenstandswert der Gebührenrechnung des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin einbezogen worden ist, besteht ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der darauf entfallenden Rechtsanwaltsgebühren schon deshalb nicht, weil der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskosten, wie ausgeführt, nicht zusteht.

b) Aber auch hinsichtlich der vom AG zuerkannten Ansprüche auf Rückzahlung der Kaution und gezahlter Heizkostenvorschüsse besteht kein Anspruch der Klägerin auf Freistellung von anteiligen – aus einem Gegenstandswert von 612,70 EUR zu berechnenden – Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der Klägerin. Denn unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Rechtsverfolgungskosten – dazu gehören auch etwa entstehende Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung – nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurt. v. 6.10.2010 – VIII ZR 271/09, WuM 2010, 740 Rn 9 zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Abfassung eines Kündigungsschreibens [= AGS 2011, 102]; BGH, Urt. v. 10.1.2006 – VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn 6 m.w.Nachw. [= AGS 2006, 256] zur Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen eigenen Unfallversicherer entstehen).

Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Revision macht geltend, die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung sei erforderlich gewesen, weil die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage gegenüber dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst verweigert habe; daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Deckungszusage ohne Weiteres selbst hätte einholen können. Das trifft nicht zu. Die gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst ausgesprochene Verweigerung der Deckungszusage bezog sich, wie aus dem von der Revision angeführten Schreiben der Rechtsschutzversicherung ersichtlich ist, nur auf die klageweise Geltendmachung des nicht bestehenden Anspruchs auf Rückzahlung von Betriebskosten, nicht dagegen auf die rechtlich unproblematischen Ansprüche auf Rückzahlung der Mietkau...

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