Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist begründet.

Der Urkundsbeamte des VG hat im Kostenfestsetzungsbeschluss die vom Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin mit am 28.8.2009 eingegangenem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten Gebühren für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vor dem VG und in der Beschwerde vor dem VGH zu Unrecht festgesetzt. Nach § 16 Nr. 5 RVG sind u.a. auch das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung dieselbe Angelegenheit. Die Gebühren dürfen in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden (§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG). Ein Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig geworden ist, kann daher für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zwar dort erstmals angefallene Kosten, nicht aber erneut Gebühren erstattet verlangen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.4.2007 – 22 M 07.40006, NJW 2007, 2715 [= AGS 2007, 567]).

Die erwähnte Vorschrift des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG regelt allerdings im Hinblick auf § 16 Nr. 5 RVG ebenso wenig wie andere Vorschriften, von wem eine Kostenerstattung zu erlangen ist, wenn wie hier die Kostengrundentscheidungen in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und nach § 80 Abs. 7 VwGO unterschiedlich ausfallen. Es ist allgemein anerkannt, dass das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht eine besondere Art des Rechtsmittelverfahrens darstellt, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbstständiges neues Verfahren ist, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ist. Daher bleibt auch die Kostengrundentscheidung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO unberührt (BVerwG, Beschl. v. 25.8.2008 – 2 VR 1.08; Kopp/Schenke, VwGO, 15 Aufl., § 80 Rn 199; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 1, Stand: Mai 2010, § 80 Rn 373 f.; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn 186; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn 1171, 1194 ff.). Die vom Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin geltend gemachten Gebühren (für zwei Rechtszüge) sind bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen. Sie können demnach nicht erst im anschließenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anfallen und dort geltend gemacht werden (a.A., aber ohne Begründung: VG Augsburg, Beschl. v. 29.8.2002 – Au 4 S 01.30125, juris). Anders verhält es sich mit erstmals im Abänderungsverfahren entstandenen Kosten wie etwa für eine dort ausnahmsweise durchgeführte Beweisaufnahme oder anzuerkennende Aufwendungen für ein privates Parteigutachten. Die Kostenerstattung hierfür erfolgt entsprechend der Kostengrundentscheidung für das Abänderungsverfahren. Derartige Aufwendungen wurden aber nicht geltend gemacht. Ohne Einfluss auf dieses Ergebnis bleibt auch, ob dem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO eine stattgebende oder eine ablehnende Entscheidung mit der entsprechenden Kostenfolge im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorausgegangen ist (vgl. im Hinblick auf die Anwendung des § 40 Abs. 2 BRAGO: BVerwG, Beschl. v. 23.7.2003 – 7 KSt 6.03, – 7 VR 1.02, <juris]). Schließlich fehlt es für die vom Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin angeregte hälftige Teilung der Gebühren an einer Rechtsgrundlage.

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