VwGO § 80 Abs. 5, Abs. 7;RVG §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5

Leitsatz

Ein Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig geworden ist, kann für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zwar dort erstmals angefallene Kosten, nicht aber erneut Gebühren verlangen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.4.2007 – 22 M 07.40006, NJW 2007, 2715 [= AGS 2007, 567]).

VG Sigmaringen, Beschl. v. 30.3.2011 – 5 K 3036/10

1 Sachverhalt

Der Erinnerungsführer wendet gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein, die Erinnerungsgegnerin habe ihm gegenüber keinen Kostenerstattungsanspruch, denn das Verfahren 5 K 1481/08 gem. § 80 Abs. 5 VwGO (mit dem Beschwerdeverfahren 8 S 2517/08) und das Verfahren 5 K 1133/09 gem. § 80 Abs. 7 VwGO (mit dem Beschwerdeverfahren 8 S 1573/09) stellten gem. § 16 Nr. 5 RVG dieselbe Angelegenheit dar mit der Folge, dass die nun ihm gegenüber entsprechend der gegen ihn gerichteten Kostengrundentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemachten Kosten der Erinnerungsgegnerin bereits im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der ihn entlastenden Kostengrundentscheidung angefallen seien. Da Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden könnten, sei er nicht nach der Kostengrundentscheidung im Verfahren gem. § 80 Abs. 7 VwGO der Erinnerungsgegnerin zur Kostenerstattung verpflichtet.

Der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin führt hierzu aus, nach den Kostenentscheidungen in den Beschlüssen des VG und des VGH habe der Erinnerungsführer die der Erinnerungsgegnerin entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Diese Kosten seien bisher gegenüber dem Erinnerungsführer nicht geltend gemacht worden. Es könne nicht sein, dass die Kostenerstattung nur auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO stattfinde und die Kostengrundentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine Rolle mehr spiele, obwohl beide Verfahren gebührenrechtlich zur selben Angelegenheit zusammengefasst seien. Überdies könne es nicht darauf ankommen, ob die (einheitliche) Angelegenheit im Innenverhältnis bereits nach Abschluss des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO abgerechnet worden sei oder dies erst nach Abschluss des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO vorgenommen werde. Allenfalls wäre noch an eine hälftige Aufteilung der Gebühren auf die beiden Verfahren zu denken.

Der Urkundsbeamte des VG hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

2 Aus den Gründen

Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist begründet.

Der Urkundsbeamte des VG hat im Kostenfestsetzungsbeschluss die vom Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin mit am 28.8.2009 eingegangenem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten Gebühren für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vor dem VG und in der Beschwerde vor dem VGH zu Unrecht festgesetzt. Nach § 16 Nr. 5 RVG sind u.a. auch das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung dieselbe Angelegenheit. Die Gebühren dürfen in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden (§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG). Ein Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig geworden ist, kann daher für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zwar dort erstmals angefallene Kosten, nicht aber erneut Gebühren erstattet verlangen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.4.2007 – 22 M 07.40006, NJW 2007, 2715 [= AGS 2007, 567]).

Die erwähnte Vorschrift des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG regelt allerdings im Hinblick auf § 16 Nr. 5 RVG ebenso wenig wie andere Vorschriften, von wem eine Kostenerstattung zu erlangen ist, wenn wie hier die Kostengrundentscheidungen in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und nach § 80 Abs. 7 VwGO unterschiedlich ausfallen. Es ist allgemein anerkannt, dass das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht eine besondere Art des Rechtsmittelverfahrens darstellt, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbstständiges neues Verfahren ist, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ist. Daher bleibt auch die Kostengrundentscheidung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO unberührt (BVerwG, Beschl. v. 25.8.2008 – 2 VR 1.08; Kopp/Schenke, VwGO, 15 Aufl., § 80 Rn 199; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 1, Stand: Mai 2010, § 80 Rn 373 f.; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn 186; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn 1171, 1194 ff.). Die vom Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin geltend gemachten Gebühren (für zwei Rechtszüge) sind bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen. Sie können demnach nicht erst im anschließenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anfallen und dort geltend gemacht werden (a.A., aber ohne Begründung: VG Augsburg, Beschl. v. ...

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