Die Entscheidung ist unzutreffend.

Eine Zurückverweisung i.S.d. § 21 Abs. 1 RVG liegt dann vor, wenn das Ausgangsgericht sich aufgrund der Aufhebung und Zurückverweisung mit der Sache erneut befassen muss. Das war hier der Fall.

Das OLG übersieht hier die Besonderheiten der Stufenklage.

Die erste Instanz hatte die Stufenklage insgesamt abgewiesen, also sowohl den Auskunfts- als auch den Leistungsantrag.

Hinsichtlich des Auskunftsantrags hat das Rechtsmittelgericht durchentschieden und insoweit also das Urteil abgeändert. Insoweit hat es also nicht aufgehoben und zurückverwiesen.

Hinsichtlich des Leistungsantrags hat das Gericht allerdings die abweisende Entscheidung der Vorinstanz, nämlich die Klageabweisung, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Leistungsstufe zurückgewiesen.

Ausgehend von der ursprünglichen eigenen Rechtsauffassung des LG bestanden keine Leistungsansprüche, so dass das Ausgangsgericht insoweit die Klage abgewiesen hatte. Aufgrund der Aufhebung und Zurückverweisung musste sich jetzt das Ausgangsgericht mit den Leistungsansprüchen erneut befassen und zwar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts.

Des Weiteren hatte das OLG übersehen, dass zwischen der Ausgangsentscheidung des LG und dem Neubeginn des Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre vergangen waren. Schon aus diesem Grunde lag nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG eine neue Angelegenheit vor.[1]

Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr wäre daher auch nicht mehr in Betracht gekommen.

Norbert Schneider

[1] OLG Düsseldorf AGS 2009, 212 = OLGR 2009, 455 = NJW-Spezial 2009, 220 = RVGreport 2009, 181; Beschl. v. 18.2.2010 – 24 W 2/10; OLG Köln OLGR 2009, 601 = MDR 2009, 1365; OLG München AGS 2006, 369 = OLGR 2006, 681 = AnwBl 2006, 588 = FamRZ 2006, 1561.

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