1. Gerichtskosten
Für das gerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 19 ThUG), was neben dem Verfahren über die Anordnung der Unterbringung, auch für die Verlängerungs- oder Aufhebungsverfahren nach §§ 12, 13 ThUG und das einstweilige Anordnungsverfahren (§§ 14, 15 ThUG) gilt. Die Befreiung umfasst ihrem Wortlaut nach, sowohl Gebühren als auch Auslagen. Sie gilt zudem für sämtliche Rechtszüge, so dass auch für das Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG keine Gerichtskosten zu erheben sind.
2. Anwaltskosten des Wahlanwalts
a) Grundsatz
Nach § 20 Abs. 1 ThUG erhält der Rechtsanwalt für ein Verfahren nach dem ThUG Gebühren in entsprechender Anwendung von Teil 6 Abschnitt 3 VV. Aus diesem Grund wurde § 62 RVG neu eingeführt um sicherzustellen, dass die Regelungen des § 20 ThUG als andere bundesgesetzliche Regelung vorgeht.
b) Verfahren über die Anordnung
Dem Rechtsanwalt steht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV zu. Es handelt sich um eine Rahmengebühr von 30,00 bis 400,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 215,00 EUR. Weiter kann eine Terminsgebühr nach Nr. 6301 VV anfallen, die nach Anm. zu Nr. 6301 VV für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen entsteht. Es handelt sich um eine Rahmengebühr von 30,00 bis 400,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 215,00 EUR. Die Terminsgebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei der Anhörung des Betroffenen (§ 8 ThUG) oder bei einer eventuellen mündlichen Vernehmung des nach § 9 ThUG bestellten Sachverständigen. In demselben Rechtszug kann die Terminsgebühr nur einmal entstehen.
c) Verlängerung oder Aufhebung der Anordnung
Die Verfahren stellen jeweils eine eigenständige Angelegenheit dar, so dass die Gebühren und Auslagen jeweils gesondert entstehen. Auch die Post- und Telekommunikationspauschale der Nr. 7002 VV fällt gesondert an. Für das Aufhebungs- oder Verlängerungsverfahren (§§ 12, 13 ThUG) entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6302 VV. Es handelt sich um eine Rahmengebühr von 20,00 bis 250,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 135,00 EUR. Darüber hinaus kann eine Terminsgebühr nach Nr. 6303 VV anfallen, die unter denselben Voraussetzungen wie die Gebühr der Nr. 6301 VV entsteht. Es handelt sich um eine Rahmengebühr von 20,00 bis 250,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 215,00 EUR.
d) Einstweilige Anordnungsverfahren
Das Hauptsacheverfahren über die Anordnung und die einstweiligen Anordnungsverfahren (§§ 14, 15 ThUG) sind selbstständige Verfahren (§ 51 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 3 ThUG). Wegen der Regelung des § 17b RVG entstehen auch die Gebühren gesondert. Die Gebühren der Nrn. 6300, 6301 sowie die Post- und Telekommunikationspauschale der Nr. 7002 VV fallen daher neben den entsprechenden Gebühren und Auslagen für die Hauptsache an.
e) Rechtsmittelverfahren
Für das Beschwerdeverfahren (§§ 58 ff. FamFG) erhält der Anwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV und gegebenenfalls die Terminsgebühr nach Nr. 6301 VV. Die Gebühren entstehen für jeden Rechtszug gesondert (Anm. zu Nrn. 6300, 6301 VV), so dass sie neben den entsprechenden Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren anfallen. Auch die Post- und Telekommunikationspauschale der Nr. 7002 VV fällt gesondert an.
Berechnungsbeispiel: Es ist ein gerichtliches Verfahren wegen Anordnung der Therapieunterbrechung anhängig. Es findet eine Anhörung und eine mündliche Verhandlung statt. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung wird Beschwerde eingelegt. In dem Beschwerdeverfahren findet eine mündliche Verhandlung statt.
An Anwaltskosten sind entstanden:
I. Erstinstanzliches Anordnungsverfahren
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 6300 VV |
215,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 6301 VV |
215,00 EUR |
3. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV, |
|
|
19 % aus 450,00 EUR |
85,50 EUR |
|
Gesamt |
535,50 EUR |
II. Beschwerdeverfahren
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 6300 VV |
215,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 6301 VV |
215,00 EUR |
2. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
3. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV, |
|
|
19 % aus 450,00 EUR |
85,50 EUR |
|
Gesamt |
535,50 EUR |
Für das Verfahren können insgesamt 1.071,00 EUR geltend gemacht werden.
3. Vergütung des beigeordneten Anwalts
a) Beiordnung
Dem Betroffenen ist für das Verfahren nach dem ThUG ein Rechtsanwalt beizuordnen (§ 7 Abs. 1 S. 1 ThUG). § 78c Abs. 1 und 3 ZPO gilt entsprechend. Die Auswahl erfolgt daher durch den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer, eine Übertragung auf den Einzelrichter ist wegen § 4 Abs. 1 S. 2 ThUG ausgeschlossen. Gegen die Auswahlentscheidung findet die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO durch den Betroffenen bzw. den Rechtsanwalt statt.
b) Vergütungsanspruch im Anordnungsverfahren
Der nach § 7 Abs. 1 ThUG beigeordnete Anwalt erwirbt einen Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse (§ 45 Abs. 3 RVG). Er kann ihr gegenüber im Anordnungsverfahren die Verfahrensgebühr (Nr. 6300 VV) i.H.v. 172,00 EUR sowie gegebenenfalls die Terminsgebühr (Nr. 6301 VV) i.H.v. 172,00 EUR geltend machen. Hinzu kommen die Auslagen, soweit sie als notwendig anzusehen sind (§ 46 Abs. 1 RVG). Hierzu gehören neben der Post- und Telekommunikationspausc...