Die Entscheidung ist zutreffend. Bei einer Partnerschaftsgesellschaft gilt nichts anderes als bei einer Sozietät. Auch diese wird nur als ein Anwalt angesehen. Auftragnehmer ist die Sozietät selbst und nicht der einzelne sachbearbeitende Rechtsanwalt. Dies gilt auch für eine Partnerschaftsgesellschaft.[1]

Norbert Schneider

[1] AnwK-RVG/N. Schneider, 5. Aufl. 2010, § 6 Rn 9.

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