1. Sind die im Verfahren eingereichten Schriftsätze zweier Beigeladener jeweils zwar von unterschiedlichen Rechtsanwälten unterzeichnet worden, diese jedoch in einer Partnerschaftsgesellschaft verbunden und zudem von den Beigeladen jeweils beide bevollmächtigt worden, sind die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen ebenso wie die in einer als Sozietät zusammenarbeitenden oder die als GmbH organisierten Rechtsanwälte nicht "mehrere Rechtsanwälte" i.S.v. § 6 RVG, sondern vielmehr "ein Rechtsanwalt" i.S.v. § 7 RVG.
  2. Ob mehrere Gegenstände dieselbe Angelegenheit oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt.
  3. Dieselbe Angelegenheit i.S.d. §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 S. 1 RVG liegt dann vor, wenn Einigkeit über die gemeinsame Behandlung auch unterschiedlicher Ansprüche und in diesem Sinne ein einheitlicher Auftrag vorliegt, die Tätigkeit des Anwalts sich im gleichen Rahmen abspielt und ein innerer Zusammenhang der behandelten Gegenstände gegeben ist.
  4. Dass der Anwalt seinen Auftrag von unterschiedlichen Auftraggebern erhalten hat, steht der Annahme eines einheitlichen Auftrags und damit der Annahme "einer Angelegenheit" i.S.v. § 7 Abs. 1 RVG nicht entgegen, da diese Vorschrift ansonsten leerliefe.

VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.7.2010 – 13 L 1793/091

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