Der von den Parteien geführte Rechtsstreit über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses ist nach Durchführung einer Güteverhandlung und außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen durch feststellenden Beschluss des Gerichts wie folgt vergleichsweise beigelegt worden:
Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 26.3.2010 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31.5.2010 enden wird.
Die Beklagte verpflichtet sich, die Abmahnung vom 24.4.2010 aus der Personalakte zu entfernen und die darin erhobenen Verhaltensvorwürfe nicht weiter aufrechtzuerhalten.
Das Arbeitsverhältnis wird bis zum Beendigungstermin ordnungsgemäß abgerechnet und abgewickelt. Insbesondere wird die Klägerin ab dem 19.5.2010 von ihrer Arbeitsverpflichtung zur Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche freigestellt.
Die Beklagte zahlt an die Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes gem. §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 5.500,00 EUR brutto. Die sofort fällige und vererbbare Abfindung ist zahlbar zusammen mit dem Schlussgehalt.
Die Beklagte verpflichtet sich weiterhin, der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit einer guten Leistungsbeurteilung auszustellen und ihr dieses zuzusenden. Der Inhalt des Zeugnisses wird zwischen den Parteien abgestimmt. Die Verhaltensvorwürfe im Zusammenhang mit der Abmahnung dürfen im Zeugnis nicht erwähnt werden.
Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung ist der außergerichtliche Streit der Parteien über den Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin erledigt.
Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Den Streitwert hat das ArbG für das Verfahren auf 7.721,36 EUR und für den Vergleich auf 15.831,52 EUR festgesetzt und hierbei für die Regelung in Nr. 6 des Vergleichs einen überschießenden Wert von 2.407,12 EUR (ein Bruttomonatsgehalt) in Ansatz gebracht.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Festsetzung seiner Vergütung gem. § 11 RVG in Höhe von restlichen 409,12 EUR beantragt. Dem hat der Rechtspfleger nur teilweise entsprochen. Er hat hierbei eine Terminsgebühr nur aus dem Verfahrenswert und nicht – wie begehrt – aus dem höheren Vergleichswert berücksichtigt.
Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie wird damit begründet, aufgrund der außergerichtlichen Vergleichsgespräche sei eine Terminsgebühr auch hinsichtlich der miterledigten Streitgegenständen angefallen.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LAG zur Entscheidung vorgelegt.