Dieser Fall führt zu einem "Streifzug" durch das Streitwertrecht und zeigt, wie man durch Verknüpfung falscher Begründungen letztlich zum richtigen Ergebnis gelangen kann.

1. Keine Wertfestsetzung im Vollstreckungsverfahren

Fehlerhaft – insoweit hat das OLG recht – hat das FamG gehandelt, als es einen Verfahrenswert festgesetzt hat. Ein Gericht hat dann einen Verfahrenswert festzusetzen, wenn Gerichtskosten erhoben werden (§ 55 Abs. 1 FamGKG). Diese Vorschrift wird leider in der Praxis nicht beachtet. Gerichte meinen, sie müssten immer einen Wert festsetzen, was jedoch unzutreffend ist, wie ein Blick ins Gesetz zeigt. Nur dann, wenn auch Gerichtsgebühren erhoben werden, ist eine gerichtliche Wertfestsetzung erforderlich und zulässig. Ansonsten hat das Gericht keine Kompetenz zur Wertfestsetzung. Dennoch vorgenommene Wertfestsetzungen führen – wie hier – nur zu Problemen.

2. Wertfestsetzung nach § 33 RVG nur auf Antrag

Eine Wertfestsetzung durch das FamG war hier nur im Verfahren nach § 33 RVG zulässig. Nach dieser Vorschrift hat ein Gericht den Wert für die anwaltlichen Gebühren festzusetzen, wenn es an einem Wert für die Gerichtsgebühren mangelt. Eine solche Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist aber nur zulässig, wenn ein dahingehender Antrag gestellt wird (§ 33 Abs. 1 S. 1 RVG).

Abgesehen davon wird im Verfahren nach § 33 RVG nicht – wie im gerichtlichen – Verfahren ein "allgemeinverbindlicher Wert" festgesetzt, sondern nur der Wert im jeweiligen Mandatsverhältnis. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass der Wert, nach dem der Anwalt des Antragstellers abrechnet, nicht identisch sein muss mit dem Wert, nach dem der Antragsgegner abrechnet. Solche Fälle kommen insbesondere dann vor, wenn ein Anwalt erst im Laufe des Verfahrens beauftragt wird und er sich nur noch mit einem Teilbereich der ursprünglichen Gegenstände zu befassen hat. Abgesehen davon müssen alle, die die Wertfestsetzung betrifft, am Verfahren auch beteiligt werden.

Das OLG hat die vom FamG erfolgte Wertfestsetzung als eine solche nach § 33 RVG angesehen. Das halte ich für unzulässig. Da kein Antrag gestellt war, konnte die von Amts wegen durchgeführte Wertfestsetzung auch keine Bindungswirkung entfalten und damit auch nicht als Wertfestsetzung nach § 33 RVG angesehen werden. Es handelte sich vielmehr um ein "Nullum", das völlig unbeachtlich war.

Das FamG hätte vielmehr auf Antrag nach § 33 RVG eine erstmalige Wertfestsetzung treffen müssen. Vermutlich hätte es dann aber denselben Wert festgesetzt wie geschehen.

3. Unzulässigkeit der Beschwerde

Geht man zutreffenderweise davon aus, dass es sich bei der nicht beantragten Wertfestsetzung um ein "Nullum" handelt, dann war eine Beschwerde schon mangels Beschwer unzulässig. Das FamG hätte allerdings deklaratorisch seinen verfahrensfehlerhaften Beschluss der Klarstellung wegen aufheben müssen.

Geht man davon aus, es habe eine Wertfestsetzung vorgelegen, dann war in der Tat unerheblich, ob die Wertfestsetzung als eine solche nach § 33 RVG oder § 55 FamGKG anzusehen war. In beiden Fällen setzt die Beschwerde eine Beschwer von mehr als 200,00 EUR oder die Zulassung der Beschwerde voraus (§ 33 Abs. 3 RVG; § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Beschwerde jedenfalls unzulässig war.

4. Der Gegenstandswert

Soweit das FamG auf § 42 Abs. 1 FamGKG abgestellt hat, war dies unzutreffend. Da gar keine wertabhängigen Gebühren nach dem FamGKG erhoben werden, sondern Festgebühren nach Nrn. 1600 ff. FamGKG-KostVerz., konnte auch nicht auf die Wertvorschrift des FamGKG abgestellt werden.

Für die Zwangsvollstreckung, für die bei Gericht keine wertabhängigen Gerichtsgebühren erhoben werden, sich aber die Anwaltsgebühren nach dem Wert richten, enthält § 25 RVG für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit eine spezielle Regelung, nach der der Gegenstandswert (auf Antrag) festzusetzen ist.

Hier war § 25 Nr. 3 RVG einschlägig. Danach richtet sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei einer Vollstreckung zur Durchsetzung von Handlungen oder Unterlassungen nach § 25 Nr. 3 RVG. Maßgebend ist der Wert der Handlung, Duldung oder Unterlassung, die durchgesetzt werden soll, also der Wert der zu vollstreckenden Hauptsacheforderung. Auf die Höhe des beantragten oder verhängten Ordnungsgeldes kommt es nicht an. Die Höhe des Ordnungsgeldes ist nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern nur Mittel zum Zweck.

Soweit das OLG der Auffassung ist, insoweit sei ein Abschlag vorzunehmen, ist dies unzutreffend und widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes.

Die geringere Bedeutung einer Vollstreckung wird bereits beim Anwalt durch die geringeren Verfahrensgebühren nach den Nr. 3309 VV berücksichtigt. Ein Wertabschlag findet nicht statt.[1]

So wird bei Durchsetzung einer Geldforderung auch nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung lediglich ein Bruchteil angesetzt, sondern die volle Forderung. Nichts anderes gilt für Ansprüche auf Unterlassung, Duldung o. ä.

Abzustellen war damit auf den Wert der zu vollstreckenden Forderun...

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