FamFG § 89;RVG §§ 25 Abs. 1 Nr. 2, 33
Leitsatz
- Für das erstinstanzliche Verfahren auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung gegen die titulierte Pflicht zur Herausgabe eines Kindes ist kein "Verfahrenswert" festzusetzen, sondern auf Antrag der Wert der anwaltlichen Tätigkeit zu bestimmen. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde setzt u.a. einen Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 200,00 EUR voraus.
- Bei der Schätzung des Wertes der durch das Ordnungsmittel zu erzwingenden Schuldnerhandlung kommt es auf die Gläubigersicht an, wofür ein Bruchteil des Wertes der Hauptsache herangezogen werden kann. Nicht maßgebend ist die Höhe des in Rede stehenden Ordnungsgeldes.
OLG München, Beschl. v. 10.3.2011 – 33 WF 430/11
1 Sachverhalt
Durch Beschluss hatte das FamG gegenüber der Antragsgegnerin zur Durchsetzung einer Anordnung auf Herausgabe der gemeinschaftlichen Kinder ein vom Antragsteller beantragtes Ordnungsgeld verhängt und dieses in Höhe von 3.000,00 EUR festgesetzt, ersatzweise Ordnungshaft für die Dauer von fünf Tagen.
Auf Beschwerde der Antragsgegnerin hat das OLG den Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Anordnung von Ordnungsmitteln abgewiesen. Hierbei hat es den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Daraufhin hat das FamG den "Verfahrenswert" für das Verfahren der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung wegen Kindesherausgabe auf 1.500,00 EUR festgesetzt. Mangels ausdrücklicher Regelung sei der Wert gem. § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgebend sei das Interesse des Antragstellers an der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung. Dieses Interesse könne nicht höher bewertet werden als der Verfahrenswert des Erkenntnisverfahrens.
Gegen diesen den Beteiligten formlos übermittelten Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, "den Verfahrenswert" auf 3.000,00 EUR festzusetzen. Mit diesem Betrag sei die Antragsgegnerin konfrontiert und beschwert gewesen. Das OLG habe im Beschwerdeverfahren dessen Wert ebenfalls auf 3.000,00 EUR festgesetzt, nämlich entsprechend der Höhe des gegen die Antragsgegnerin festgesetzten Ordnungsgeldes.
2 Aus den Gründen
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der in § 33 Abs. 3 S. 1 RVG vorausgesetzte Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR nicht überschritten wird. Die Beschwerde wäre im Übrigen aber auch nicht begründet.
1. Vorliegend handelt es sich um die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG.
a) Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten sind in einer besonderen Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG tätig geworden. Hierfür sehen die Kostenvorschriften keinen gerichtlichen Verfahrenswert vor, weil für die Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln im familiengerichtlichen Verfahren eine feste Gebühr von 15,00 EUR anfällt (Nr. 1602 FamGKG-KostVerz.).
In einem derartigen Fall setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest (§ 33 Abs. 1 RVG). Gegen den Beschluss können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Die Beschwerde ist nach S. 2 der Vorschrift auch zulässig, wenn sie das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage im Beschluss zulässt.
b) Hier ist eine Zulassung der Beschwerde unterblieben, wobei unerheblich ist, dass das AG sich nicht auf die Vorschrift des § 33 RVG gestützt hat, sondern offenbar der unrichtigen Meinung war, eine Wertfestsetzung im Rahmen des FamFG zu treffen. Auch für die hiergegen gegebenenfalls statthafte Beschwerde sehen die entsprechenden Vorschriften in § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG vor, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigen muss.
Das ist hier ersichtlich nicht der Fall, wie bereits der Vergleich der in Rede stehenden Verfahrensgebühren verdeutlicht: Die einfache Gebühr bei einem Gegenstandswert bis zu 1.500,00 EUR beträgt 105,00 EUR, bei einem Gegenstandswert bis zu 3.000 EUR sind es 189,00 EUR. Selbst bei Zugrundelegung des 1,3-Fachen der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV ergeben sich Beträge von lediglich 136,50 EUR bzw. 245,70 EUR. Die Differenz zwischen beiden beläuft sich auf 109,20 EUR, einschließlich MwSt. sind es knapp 130,00 EUR.
Damit überschreitet der Wert des Beschwerdeziels nicht 200,00 EUR, weshalb die Beschwerde unzulässig ist.
c) Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel auch in der Sache keinen Erfolg hätte.
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., § 890 Rn 21; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn 16 "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung"; Hartmann, KostG, 39. Aufl., § 25 RVG, Rn 11). Maßgeblich ist danach der Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Dieser Wert muss gegebenenfalls geschätzt werden.
Er richtet sich jedenfalls nicht nac...