Gleich zwei Entscheidungen befassen sich mit der Zwei-Kalenderjahres-Frist des § 15 RVG. Das AG Grünstadt (S. 209) stellt zu Recht klar, dass nach Ablauf von zwei Kalenderjahren eine Anrechnung der im Mahnverfahren angefallenen Gebühren auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens nicht mehr stattfindet. Das AG Karlsruhe (S. 213) ist der Auffassung, dass bei Wiederaufnahme einer seit zwei Kalenderjahren ruhenden Kindschaftssache die Gebühren für den Anwalt erneut anfallen. Das dürfte allerdings unzutreffend sein, da ein Ruhen des Verfahrens nicht zur Erledigung i.S.d. § 15 Abs. 5 RVG führt.
Kontrovers behandelt wird die Frage, ob bei der Erstreckung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auf den Mehrwert eines Vergleichs eine Reduzierung auf eine 1,0-Gebühr aus dem Mehrwert anfällt oder ob es insoweit bei der 1,5-Gebühr bleibt. Das OLG Bamberg (AGS 2018, 445) geht von einer 1,0-Gebühr aus. Das LAG Sachsen-Anhalt (S. 210) geht jedoch zutreffenderweise davon aus, dass eine Ermäßigung nicht stattfindet.
Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr den Ablauf der Verjährung hemmt, hat sich das OLG Braunschweig (S. 215) zu befassen.
Ein weiteres Dauerthema ist die Frage der fiktiven Gerichtsgebühr bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Das VG Augsburg (S. 217) weist zutreffend darauf hin, dass die fiktive Terminsgebühr in allen Fällen entsteht, in denen mündliche Verhandlung beantragt werden kann, und nicht nur in den Fällen, in denen ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist.
Mit der Frage der Prozesskostenhilfe für einen von mehreren Streitgenossen hat sich das LSG Niedersachsen-Bremen (S. 222) befasst.
Ein durch die Gerichtsbarkeiten durchweg streitiges Thema ist die Frage, ob für Rechtsmittel, die an sich gebührenfrei sind, in den Fällen Gerichtskosten erhoben werden können, in denen die Rechtsmittel unzulässig oder unstatthaft sind. Das BVerwG (S. 226) stellt klar, dass die Gerichtsgebührenfreiheit auch für unzulässige und unstatthafte Beschwerden gilt.
Von besonderem Interesse ist auch die Entscheidung des BGH (S. 227). Es geht hier wieder einmal um die Höhe der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Im konkreten Fall ging es um die Berücksichtigung von Kopierkosten.
Dass gestaffelte Wertfestsetzungen unsinnig sind, hat das LG Stendal (S. 228) nochmals bestätigt.
Das OLG Brandenburg (S. 230) stellt zum wiederholten Male fest, dass in Ordnungsgeldverfahren eine gerichtliche Streitwertfestsetzung zu unterbleiben hat, da hier Festgebühren erhoben werden. Soweit ein Gegenstandswert für die anwaltlichen Gebühren benötigt wird, ist dies im Verfahren nach § 33 RVG gesondert festzusetzen.
Mit der Frage, wie der Gegenstandswert für eine Kostenbeschwerde zu berechnen ist, hat sich das OLG Brandenburg (S. 239) befasst und klargestellt, dass hier die Vorschrift des § 23 Abs. 2 RVG anzuwenden ist.
Das OLG Brandenburg (S. 245) weist zutreffend darauf hin, dass bei einer Beschwerde gegen die Ablehnung der VKH-Bewilligung das Ausgangsgericht in der Sache zu prüfen habe. Das Ausgangsgericht kann eine Sachprüfung nicht mit der Begründung unterlassen, die Beschwerde sei unzulässig. Auch bei unzulässiger Beschwerde besteht eine Verpflichtung, die Abhilfe zu überprüfen. Eine Verwerfungskompetenz hat das Ausgangsgericht nicht.
Das OLG Stuttgart (S. 246) hat seine Rechtsprechung zum sog. "Nullplan" geändert und gewährt auch bei Anbieten eines Nullplans im Rahmen der Beratungshilfe eine Geschäftsgebühr.
Dass die ausgeschlossene Gerichtsgebührenermäßigung nicht zu den Kosten der Säumnis gehört, hat das LG Freiburg nochmals bestätigt (S. 251). Eine interessante Entscheidung hat auch das LG Karlsruhe (S. 253) getroffen. Es hat sich mit der Erstattungsfähigkeit und Festsetzung von Hebegebühren befasst und dies im Ergebnis bejaht.
Nach den einschlägigen ARB muss eine Kostenregelung in einem Vergleich dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen in der Hauptsache entsprechen. Leider wird dies von vielen Anwälten nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, was dann letztlich zum Verlust der eigenen Vergütung führt (siehe hierzu LG Münster, S. 257).
Autor: Norbert Schneider
Norbert Schneider
AGS 5/2019, S. II