Die zulässige sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet.
1. Die gem. § 108 Abs. 1 OWiG statthafte sofortige Beschwerde ist auch i.Ü. form- und fristgerecht eingelegt worden.
2. Die sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet und führt zur Festsetzung der dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 2.044,77 EUR.
a) Die Kosten für die Erstellung der Gutachten sind i.H.v. 1.502,01 EUR erstattungsfähig.
Im vorliegenden Einzelfall waren die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen bei der anzulegenden ex-ante-Betrachtung als notwendig i.S.v. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464a Abs. 2 StPO zu qualifizieren. Trotz des im Bußgeldverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes wird eine solche Notwendigkeit von privaten Ermittlungen insbesondere bei schwierigen technischen Fragestellungen bejaht (vgl. nur Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., 2013, § 464a Rn 7). Darüber hinaus ist im Bußgeldverfahren zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Darlegung einer konkreten Fehlmessung bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens erhöht sind. Hier müssen von Seiten der Verteidigung konkrete Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion der standardisierten Messeinrichtung vorgebracht werden, um eine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts vor dem Hintergrund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zu begründen.
Vorstehendes führt im vorliegenden Fall ausnahmsweise dazu, dass die Beauftragung eines Privatsachverständigen bereits mit Zustellung des Bußgeldbescheides für den Betroffenen notwendig erscheinen durfte. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass der Verteidiger mangels eigener technischer Sachkunde bezogen auf den Aufbau, die Ausrichtung als auch die Handhabung der verfahrensgegenständlichen Rotlichtüberwachungsanlage anderweitig nicht in der Lage gewesen wäre, konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messanlage zu begründen. Zudem ist bei dieser Bewertung auf den Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags an den Privatsachverständigen abzustellen und dies unabhängig davon, ob sich das Gutachten sodann in der Folge tatsächlich auf das Verfahren ausgewirkt hat (OLG Celle, Beschl. v. 5.1.2005 – 2 Ss 318/04; LG Wuppertal, Beschl. v. 8.2.2018 – 26 Qs 214/17). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es daher unerheblich, dass die Einstellung des Verfahrens auf dem Eintritt der Verfolgungsverjährung beruhte.
Hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Kosten hat sich die Kammer an den Rechnungen orientiert. Der darin angesetzte Zeitaufwand erscheint der Kammer ebenso wie der Ansatz von Schreib- und Portokosten angemessen. Allerdings bestand das zur Akte gereichte Ergänzungsgutachten – bei großzügiger Betrachtung – lediglich aus fünf geschriebenen Seiten, sodass bei den Schreibkosten ein entsprechender Abzug von 4,10 EUR netto (zwei Seiten mal 2,05 EUR), also über 4,88 EUR brutto vorzunehmen war.
b) I.Ü. waren die angesetzten Gebühren und Auslagen des Verteidigers des Betroffenen auf 542,76 EUR brutto festzusetzen.
aa) Die Kürzung der angesetzten Erledigungsgebühr i.H.v. 160,00 EUR netto, mithin 190,40 EUR brutto ist zu Unrecht erfolgt.
Die Stadt Wuppertal hat lediglich darauf abgestellt, dass es die angesetzte Gebührenziffer 5151 VV nicht gebe. Dies ist zwar zutreffend. Offenkundig hat es sich hierbei jedoch nur um einen Schreibfehler gehandelt. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV entsteht dann, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde endgültig erledigt wird, was vorliegend der Fall ist (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 5115 VV). Die Feststellung einer Kausalität der Maßnahmen des Verteidigers für den Eintritt der Erledigung bedarf es hierfür nicht. Vielmehr besteht eine Vermutung für die Ursächlichkeit (Gürtler, in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., 2017, Vor § 105, Rn 42e). Das Entstehen der Zusatzgebühr ist nur dann ausgeschlossen, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Verteidigers nicht ersichtlich ist (Anm. (2) zu Nr. 5115 VV). Vorliegend ist der Verteidiger des Betroffenen nach außen hin tätig geworden, sodass er sich auf die Vermutungswirkung berufen kann.
bb) Demgegenüber kann der Betroffene die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV im vorliegenden Fall nur einmal geltend machen. Der Abzug i.H.v. 20,00 EUR netto, mithin 23,80 EUR brutto ist daher zu Recht erfolgt.
Gem. § 17 Nr. 11 RVG stellen das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten dar, sodass dann die Auslagenpauschale doppelt anfällt. Das Zwischenverfahren gehört dabei nach der Vorbemerkung 5.1.2. Abs. (1) VV zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. Die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 62 OWiG im Zwischenverfahren gehört daher ebenso entsprechend § 19 Abs. 1 Nr. 10a RVG zu der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und begründet keine weitere Angelegenheit.
cc) Darüber hinaus kann der Betroffene die Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV i.H.v. 160,00 EUR netto...