Die befristete Erinnerung ist gem. § 11 Abs. 2 RPflG zulässig und in der Sache auch begründet.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war zunächst nicht zur Empfangnahme des Vergleichsbetrages aufgrund der vorliegenden Prozessvollmacht ermächtigt. Die Prozessvollmacht nach § 81 ZPO ermächtigt zur Empfangnahme des Streitgegenstandes oder anderer Leistungen nur, wenn sie sich ausdrücklich darauf erstreckt (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 81 Rn 7). Dagegen ermächtigt die Prozessvollmacht gem. § 81 Hs. 4 ZPO zur Empfangnahme der von dem Gegner zu erstattenden Kosten.

Auch war die Beklagte nach dem eindeutigen Wortlaut des Prozessvergleiches nicht befugt, an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Zahlung zu leisten, noch hat die Klägerin eine Zahlung auf das Konto ihres Prozessbevollmächtigten von der Beklagten verlangt, so dass die von den Parteien zitierte Entscheidung des OLG München (NJW-RR 1998, 1452) mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist.

Zahlte demnach die Beklagte den Vergleichsbetrag auf das Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ohne von diesem hierzu aufgefordert worden zu sein und ohne dass eine entsprechende Empfangsvollmacht vorlag, so entsteht eine Hebegebühr nach Nr. 1009 VV nebst Post- und Telekommunikationspauschale, die auch dann von der Beklagten im Rahmen des § 91 ZPO als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu erstatten ist. Die entstandenen Gebühren sind somit allein aufgrund der Handlungen der Beklagten entstanden und damit aus Sicht der Klägerin notwendige Kosten des Rechtsstreits (Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rn 13, Stichwort: Geld; KG, Beschl. v. 3.8.2004 – 27 W 159/04; Schneider, in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 6. Aufl., 2008, Rechtsanwaltsvergütung, 3. Allgemeine Gebühren (Teil 1 VV) a) Rn 82; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 2017, VV 1009, V. 3.) Gleiches gilt auch für die Empfangnahme der vom Gegner zu erstattenden Kosten (Hartmann, KostG, 45. Aufl., Nr. 1009 VV Rn 4; Piekenbrock, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 31. Edition, Stand 1.12.2018, § 81, Rn 15).

Entsprechend waren die beantragten Hebegebühren nebst Pauschale und Verzinsung nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO festzusetzen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge