Für den Anfall einer Gebühr nach Nrn. 2504 ff. VV reicht es aus, dass der im Wege der Beratungshilfe für ein Verbraucherinsolvenzverfahren tätig gewordene Anwalt den Gläubigern des Schuldners bei ungewisser Zukunftsperspektive einen sog. Nullplan angeboten hat. Der Senat hält an seiner früheren Rspr. (Beschl. v. 28.1.2014 – 8 W 35/14) nicht fest.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.2.2019 – 8 W 236/17

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