Zugrunde lag eine isolierte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache. Diese richtet sich, wie das OLG festgestellt hat, nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 567 ZPO und nicht nach den §§ 59 ff. FamFG.
Für solche Beschwerdeverfahren kommt eine Wertfestsetzung von Amts wegen nach § 55 Abs. 1 FamGKG nicht in Betracht, da in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach Nrn. 1910, 1911 FamGKG-KostVerz. Festgebühren i.H.v. 90,00 EUR oder 60,00 EUR erhoben werden. Daher bedarf es insoweit keiner Festsetzung des Verfahrenswertes. Eine dennoch ergehende Wertfestsetzung wäre gegenstandlos und gegebenenfalls auf eine Gegenvorstellung hin aufzuheben.
Beim Anwalt verhält es sich jedoch anders. Das Beschwerdeverfahren löst für ihn nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine gesonderte Angelegenheit und damit auch eine gesonderte Vergütung aus. Es gilt allerdings nicht Vorbem. 3.2.1 Nr. 2b) VV, da es sich auch bei einer isolierten Kostenentscheidung nicht um eine den Rechtszug abschließende Entscheidung in der Hauptsache handelt. Die Beschwerde richtet sich vielmehr gegen eine Nebenentscheidung, so dass hier für den Anwalt nur die Gebühren für allgemeine Beschwerden anfallen. Es entsteht daher die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV. Diese Gebühr berechnet sich gem. § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert, sodass es insoweit einer gesonderten Wertfestsetzung bedarf.
Da es insoweit aber – wie bereits ausgeführt – an einem Wert für die Gerichtsgebühren fehlt, ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag im Verfahren nach § 33 RVG gesondert festzusetzen. Antragsberechtigt sind der Anwalt und sein Auftraggeber sowie ein erstattungspflichtiger Dritter und im Falle der Verfahrenskostenhilfe auch die Landeskasse. Zuständig für die Festsetzung ist das Gericht des Rechtszugs (§ 33 Abs. 1 RVG), hier also das Beschwerdegericht. Originär zuständig ist der Einzelrichter, auch wenn in der Sache der Senat entschieden hat (§ 33 Abs. 8 S. 1 RVG).
Da in Verfahren über Beschwerden gegen Kostenentscheidungen keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen, findet sich folglich im FamGKG auch keine Wertvorschrift hierzu. Insoweit ist daher auf das RVG zurückzugreifen. Einschlägig ist § 23 Abs. 2 RVG, der für Beschwerdeverfahren gilt, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten. Der Wert ist dann unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen, soweit sich aus dem RVG nichts anderes ergibt, was hier nicht der Fall ist.
Das Interesse des Beschwerdeführers wiederum ergibt sich aus seinem Abänderungsinteresse, das er mit der Beschwerde verfolgt. Es ist also zu fragen, welche Kosten er nach der getroffenen Kostenentscheidung zu tragen hat und welche Kosten er nach der von ihm begehrten Kostenentscheidung zu tragen hätte. Maßgebend sind dabei sowohl die eigenen Kosten als auch die an den Gegner zu erstattenden Kosten sowie die Gerichtskosten. Die Differenz, also die Minderbelastung, die der Beschwerdeführer erstrebt, bildet sein Interesse. Auch wenn § 23 Abs. 2 RVG ergänzend auf § 23 Abs. 3 S. 2 RVG verweist, ist in diesem Fall für eine zusätzlich Ermessensausübung kein Raum, da sich das Interesse beziffert ermitteln lässt.
Norbert Schneider
AGS 5/2019, S. 239 - 240