Der Kläger wendet sich gegen eine Kostenrechnung über Gerichtskosten i.H.v. 60,00 EUR. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der Senat eine Beschwerde des Klägers gegen einen Beschluss des OVG, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren verworfen worden war, als gem. § 152 Abs. 1 VwGO unstatthaft und mangels Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten auch i.Ü. unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens waren dem Kläger auferlegt worden. Mit der angegriffenen Kostenrechnung forderte die Kostenbeamtin die o.g. Gerichtsgebühren bei ihm an. Hiergegen hat der Kläger "Widerspruch" erhoben, dem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.

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