1. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 66 Abs. 1 GKG vor dem BVerwG unterliegt nach der vorrangigen Regelung des § 66 Abs. 5 GKG nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO.
  2. Die Gerichtskostenfreiheit von Streitigkeiten nach dem AsylG (§ 83b AsylG) erstreckt sich auf sämtliche gerichtliche Verfahren in allen Instanzen und greift auch dann, wenn das konkret eingelegte Rechtsmittel nicht statthaft ist.

BVerwG, Beschl. v. 12.2.2019 – BVerwG 1 KSt 1.19

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