Mit Schriftsatz v. 20.12.2016 erhob der Kläger Klage zum AG. In diesem Schriftsatz kündigte er insgesamt 13 Anträge an. U.a. begehrte er die teilweise Herausgabe eines Grundstücks, den Rückbau einer Betonplatte, die Beseitigung von Bepflanzungen, die Festsetzung einer Ordnungsstrafe sowie die hälftige Kostenübernahme aus einem Grenzfeststellungsverfahren zum Aktenzeichen 3 C 161/12. Außerdem kündigte der Kläger verschiedene Feststellungsanträge betreffend eines Anbaus und eines Überbaus an.

Das AG setzte den Streitwert vorläufig auf 7.680,61 EUR fest und wies den Kläger darauf hin, dass das AG aufgrund dieses Streitwertes nicht zuständig sei.

Am 31.12.2016 reichte der Kläger eine veränderte Klageschrift ein, in der nur noch die Anträge 1–5 und 7 angekündigt wurden. Eine Zustellung der Klage erfolgte sodann mit Verfügung v. 2.2.2017.

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz v. 8.8.2018 die Klage zurücknahm und die Beklagten dieser Klagerücknahme telefonisch zustimmten, bestimmte das AG mit Beschl. v. 8.8.2018, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Den Streitwert hat das AG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer im eigenen Namen Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die amtsgerichtliche Entscheidung unberücksichtigt lasse, dass die Klage ursprünglich mit einem Streitwert von 7.680,00 EUR erhoben worden sei.

Das AG hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage nur in ihrer reduzierten Form zugestellt worden und somit nur ein Streitwert von 5.000,00 EUR festzusetzen sei.

Der Einzelrichter der Kammer hat die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer übertragen. Die Beteiligten erhielten mit dem Übertragungsbeschluss rechtliches Gehör zum Beschwerdeverfahren, sie haben sich zur Sache nicht geäußert.

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