Die Entscheidung ist zutreffend.
Das Kostenfestsetzungsverfahren dient ausschließlich dazu, die Kostengrundentscheidung aufzufüllen und einen bezifferten Kostenerstattungsanspruch festzusetzen. Materiell-rechtliche Einwendungen sind im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu beachten. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn die den Einwendungen zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind und auch über die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen kein Streit besteht. Daher kann der Einwand, man habe in einem anderen Verfahren die Kostenregelung abweichend geregelt, durchaus zu beachten sein.[1] Das muss aber dann auch eindeutig feststehen, was hier nicht der Fall war.
Auch kann der Erfüllungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sein, wenn die Erfüllung als solche unstreitig ist. Auch ein Verzicht auf die Kostenerstattung im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen.[2]
Ebenso ist eine Aufrechnung zu berücksichtigen, wenn mit der im zugrunde liegenden Verfahren titulierten Hauptforderung aufgerechnet wird.[3]
Auch die Aufrechnung mit anderen Forderungen ist zu berücksichtigen, wenn die Forderungen tituliert sind. Bei einer Mehrheit von Forderungen soll der Rechtspfleger sogar berechtigt sein, die Tilgungsreihenfolge des § 396 BGB zu prüfen.[4]
Auch die Anrechnung eines unstreitig geleisteten Verfahrenskostenvorschusses kann im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sein.[5] Soweit jedoch die Erfüllung streitig ist oder die Rechtsfolgen einer Aufrechnung, etwa weil mehrere Forderungen bestehen und unklar ist, ob und inwieweit sich die Aufrechnung auf die Kostenerstattungsforderung auswirkt, ist dies nicht mehr im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Gleiches gilt für den Einwand der Verjährung oder der Verwirkung.[6] Insoweit handelt es sich um materiell-rechtliche Einwendungen. Diese können nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Insoweit tritt auch keine Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO ein, da die entsprechenden Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren gar nicht zulässigerweise hätten vorgebracht werden können.
Norbert Schneider
AGS 5/2019, S. 249 - 250
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