1. Nebenforderungen sind der Rechtsmittelbeschwer lediglich dann zuzurechnen, wenn sie als Hauptforderung anzusehen sind, § 4 Abs. 1 a.E. ZPO. Ist die Hauptforderung noch Verfahrensgegenstand, ist die Nebenforderung wertmäßig auch hinsichtlich der Beschwer nicht berücksichtigungsfähig
  2. Vor der Verwerfung einer Beschwerde mangels ausreichender Beschwer ist nur dann eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde vom Beschwerdegericht nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Beschwerde zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600,00 EUR übersteigt. Hierfür muss sich aus der angefochtenen Entscheidung ergeben, dass das erstinstanzliche Gericht ein Rechtsmittel für statthaft gehalten hat; die Wertfestsetzung genügt hierfür nicht (vorliegend offen gelassen wegen Fehlens eines Zulassungsgrundes).

OLG Köln, Beschl. v. 13.8.2018 – 10 UF 91/18

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