Hinsichtlich der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen gilt Folgendes:
I.
In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Kostenentscheidungen stets isoliert anfechtbar. Das FamFG kennt – im Gegensatz zur ZPO (§ 99 Abs. 1 ZPO) – kein Verbot der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen. Daher ist hier nach den §§ 59 ff. FamFG grds. immer die Beschwerde gegeben. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG). Voraussetzung ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten allerdings, dass der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600,00 EUR übersteigt (§ 61 FamFG). In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist eine Mindestbeschwer nicht vorgesehen. Abzustellen ist dabei auf das Ausgangsverfahren. Eine Angelegenheit wird nicht schon dadurch zur vermögensrechtlichen Streitigkeit, dass (nur) die Kostenentscheidung angefochten wird.
II.
In Ehe- und Familienstreitsachen gilt dagegen über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO, wonach eine isolierte Anfechtung grds. nicht zulässig ist.
Hier kommt eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nur in Betracht bei übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsache (§ 91a Abs. 2 S. 1 ZPO), Anerkenntnis (§ 99 Abs. 2 S. 1 ZPO) Antragsrücknahme (§ 269 Abs. 5 S. 1 ZPO) oder bei einer Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren nach Ablauf der Frist zur Antragseinreichung (§ 494a Abs. 2 S. 2 ZPO). In diesen Fällen ist aber nicht die Beschwerde nach den §§ 59 ff. FamFG gegeben, sondern die nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 567 ZPO. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen (§ 569 ZPO). Erforderlich ist hier, dass der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 EUR übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO).
III.
In einstweiligen Anordnungsverfahren wiederum verhält es sich noch anders. Hier kommt die Beschwerde nach §§ 59 f. FamFG gegen eine Kostenentscheidung nur dann in Betracht, wenn es sich um eines der in § 57 S. 2 FamFG genannten Verfahren handelt und in der Hauptsache aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden worden ist. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Eine Mindestbeschwer ist nicht erforderlich, da es sich bei den in § 57 S. 2 FamFG aufgeführten Verfahren stets um nicht vermögensrechtliche Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.
IV.
Hier lag eine Familienstreitsache zugrunde (§§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG), sodass das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. den §§ 567 ff. ZPO zu behandeln war. Für den Fall der Beschwerderücknahme, fehlt es im Gesetz an einer ausdrücklichen Kostenregelung. Die einhellige Rspr. wendet insoweit § 516 Abs. 3 ZPO analog an, so dass der Zurücknehmende die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Zum gleichen Ergebnis käme man auch über § 97 Abs. 1 ZPO, da eine zurückgenommene Beschwerde stets erfolglos ist. Auch wenn es sich hier um eine Unterhaltssache gehandelt hat, ist die Vorschrift des § 243 FamFG nicht anwendbar. Sie gilt nur im Hauptsacheverfahren.
V.
Soweit das Gericht die Festsetzung eines Verfahrenswertes abgelehnt hat, war auch dies zutreffend. In einem Verfahren über eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung wird eine Festgebühr nach Nr. 1910 FamGKG-KostVerz. i.H.v. 90,00 EUR erhoben, die sich – wie hier – bei vorzeitiger Rücknahme gem. Nr. 1911 FamGKG-KostVerz. auf 60,00 EUR ermäßigt. Da insoweit also keine wertanhängigen Gerichtsgebühren erhoben werden, darf auch kein Verfahrenswert festgesetzt werden. Soweit für die Anwaltsgebühren eine Wertfestsetzung erforderlich ist, hat diese auf gesonderten Antrag hin im Verfahren nach § 33 RVG zu erfolgen.
Norbert Schneider
AGS 5/2019, S. 248 - 249