Der Einwendung konnte nicht gefolgt werden.
Nimmt die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel vor Begründung zurück, so wird von einem Teil der Rspr. die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten unter Hinweis auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO mit der Begründung verneint, die Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor Begründung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft sei überflüssig und nicht notwendig gewesen.
Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen. § 137 Abs. 1 StPO gibt dem Beschuldigten das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen. Es kommt also gerade nicht darauf an, ob die Zuziehung notwendig oder angemessen war.
Folglich ist dies auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen (Gieg, in: KK-StPO, 7. Aufl., § 464a Rn 10).
Auch bei einer vorsorglich eingelegten Revision erwächst dem Rechtsanwalt des Revisionsgegners die Revisionsgebühr nach Nr. 4130 VV mit jeder im Revisionsverfahren entwickelten Tätigkeit. Zu diesen Tätigkeiten zählen auch bereits die Entgegennahme der Revisionsschrift (auch ohne Begründung) oder die Beratung des Auftraggebers. Vor allem letzteres ist auf jeden Fall eine zweckentsprechende Tätigkeit, da der Verteidiger auch in etwa übersehen kann, ob die Revision der Staatsanwaltschaft Aussicht auf Erfolg hat (Asperger, in: Die Kostenfestsetzung, 22. Aufl., Rn F 96).
Einzelne Maßnahmen des Verteidigers können sogar prozessfördernd wirken (z.B. Aufnahme von Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Zurücknahme oder wenigstens Beschränkung des Rechtsmittels), weshalb die Gebühren für das Tätigwerden eines Verteidigers in dem Verfahrensabschnitt zwischen Einlegung und Zurücknahme des Rechtsmittels vor dessen Begründung daher gleichfalls als notwendige Auslagen anzusehen sind (Steinberger-Fraunhofer, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl., § 464a Rn 17).
Zudem sind die Grundsätze der "Waffen- und Chancengleichheit" zu beachten. Es muss dem Rechtsmittelgegner, wenn der Rechtsmittelführer ein Rechtsmittel vorsorglich einlegt, unbenommen sein, ebenso vorsorglich vorbereitende Maßnahmen zur Verteidigung gegen dieses Rechtsmittel zu treffen, zumal der Rechtsmittelgegner grds. davon ausgehen kann und muss, dass derjenige, der ein Rechtsmittel einlegt, es auch durchführt. Der Anspruch des Beschuldigten, seine Verteidigung optimal vorbereiten und durchführen zu können, ist aber nur dann gewährleistet, wenn der Beschuldigte grds. eigenverantwortlich und ungehindert entscheiden kann, ob und wann er die Hilfe seines Verteidigers in Anspruch nimmt, ohne Sorge, die Staatskasse könne die Inanspruchnahme als verfrüht und überflüssig ansehen (Hilger, in: LR-StPO, 26. Aufl., § 464a Rn 34–37). Es kann ihm daher nicht zugemutet werden, die Begründung des Rechtsmittels oder seine eventuelle Rücknahme abzuwarten (Steinberger-Fraunhofer, a.a.O.).
Nach alledem waren die geltend gemachten notwendigen Auslagen der Angeklagten für das Revisionsverfahren zu erstatten. Der Verteidiger hat seiner Mandantin Mitteilung von dem eingelegten Rechtsmittel gemacht und es haben Unterredungen (auch mit dem Staatsanwalt, um die Rücknahme der Revision zu erwirken) bzw. eine Beratung der Mandantin über den weiteren Gang des Verfahrens stattgefunden. Somit ist die Gebühr Nr. 4130 VV entstanden. Da nach § 137 ZPO sich jeder Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen und im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geprüft werden darf, ob die Zuziehung notwendig oder angemessen war, kommt es für die Frage der Erstattungsfähigkeit letztlich alleine auf die Voraussetzung der Entstehung der Gebühr an, welche hier gegeben ist.
AGS 5/2019, S. 250 - 251