VwGO § 162 Abs. 1
Leitsatz
Nimmt die Behörde ihren Antrag auf Zulassung der Berufung zurück, so ist die dem Gegner entstandene Verfahrensgebühr jedenfalls dann zu erstatten, wenn das Gericht ihn aufgefordert hatte, zur Begründung des Zulassungsantrags Stellung zu nehmen.
VG Würzburg, Beschl. v. 22.2.2019 – 2 M 18.32334
1 Sachverhalt
Die Erinnerungsführerin (Beklagte im Ausgangsverfahren) wendet sich gegen die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV.
Das VG hatte der Klage stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen dieses Urteil stellte die Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung mit entsprechender ausführlicher Begründung. Der VGH forderte die Klägerseite auf, innerhalb von vier Wochen zu dem Antrag auf Zulassung der Berufung Stellung zu nehmen. Die geforderte Stellungnahme legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers VGH vor. Dieser wies sodann den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück.
Auf Antrag des Klägerbevollmächtigten wurde im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV sowie eine Postentgeltpauschale i.H.v. 20,00 EUR als notwendige außergerichtlicher Aufwendung des Klägers festgesetzt und der Beklagten zur Erstattung auferlegt.
Hiergegen beantragte die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz die Entscheidung des Gerichts und die vorläufige Aussetzung der Vollziehung. Die Urkundsbeamtin legte die Sache mit Nichtabhilfebeschluss dem Gericht zur Entscheidung vor.
2 Aus den Gründen
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen. Dazu gehört im vorliegenden Fall eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Berufungszulassungsverfahren war für den Kläger notwendig, weil er vom Bayerischen VGH unter Fristsetzung zur Stellungnahme zum Berufungszulassungsantrag aufgefordert wurde. Eine solche Stellungnahme erfordert fundierte juristische Kenntnisse.
Die von der Erinnerungsführerin zitierten Entscheidungen sind nicht einschlägig, weil sie Fälle betreffen, in denen nicht zu einer Stellungnahme im Berufungszulassungsverfahren aufgefordert wurde und/oder eine Vertretungsanzeige ohne Kenntnis des Zulassungsantrags erfolgte. Daher vermag das Gericht angesichts des klaren Wortlautes und des Sinns und Zwecks der Vorschrift die Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht verneinen.
I.Ü. wird auf den Nichtabhilfebeschluss der Urkundsbeamtin Bezug genommen, dem sich das Gericht vollumfänglich anschließt.
AGS 5/2019, S. 254