Das als Erinnerung auszulegende Rechtsmittel des Antragstellervertreters ist zulässig und begründet.

Gem. §§ 55, 56 RVG ist gegen die Entscheidung über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung die Erinnerung statthaft. Hierüber entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.

Der Vertreter der Staatskasse wurde im vorliegenden Erinnerungsverfahren gehört.

Dem Antragstellervertreter steht die von ihm geltend gemachte Vergütung i.H.v. 860,97 EUR vollumfänglich zu. Eine Anrechnung der im Jahr 2014 ausbezahlten Vergütung hat nicht zu erfolgen.

Eine Anrechnung der bereits festgesetzten Vergütung kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG unterbleiben. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob eine Erledigung des ursprünglichen Auftrages erfolgt ist und ob dem Rechtsanwalt für seine weitere Tätigkeit ein neuer Auftrag erteilt wurde (BGH, Beschl. v. 30.3.2006 – VII ZB 69/05, Rn 1). Dies wurde in der vorgenannten Entscheidung vom BGH für den Fall verneint, wo ein Rechtsstreit über mehrere Jahre wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt gewesen war und sodann wieder aufgenommen wurde.

Von einer Erledigung der früheren Angelegenheit ist vorliegend spätestens im April bzw. Mai 2015 auszugehen. Anders als in der Entscheidung des BGH v. 30.3.2006 (a.a.O.) ist eine Erledigung der früheren Angelegenheit eingetreten, da die Eltern sich außergerichtlich auf die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge geeinigt haben. So bat der Antragstellervertreter mit Schreiben v. 23.4.2015 das Verfahren nunmehr zum Abschluss zu bringen. Außerdem teilte der Antragstellervertreter auf Nachfrage des Gerichts fernmündlich am 7.5.2015 mit, dass ein weiteres gerichtliches Tätigwerden derzeit nicht nötig sei. Dies bestätigt auch die Mitteilung des Jugendamts, dass die Eltern mit der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge einverstanden seien. Es wurde nunmehr durch den Antragstellervertreter durch Vorlage der entsprechenden auf den 13.7.2017 datierten schriftlichen Vollmacht hinreichend glaubhaft gemacht, dass seinem Schriftsatz vom 17.7.2017 ein neuer Auftrag zugrunde lag. Die Frist des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG war zum Zeitpunkt der Neubeauftragung bereits abgelaufen.

Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG sind damit erfüllt, sodass eine Anrechnung nicht zu erfolgen hat.

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