ARB 2008 § 5 Abs. 3 Buchst. b); BGB § 305c
Leitsatz
- Hat der Versicherungsnehmer in einem Vergleich im Wesentlichen sein Ziel erreicht, vereinbart er jedoch, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, liegt darin eine Obliegenheitsverletzung, die bis zur Quote des Erfolgs zum Verlust des Versicherungsschutzes führt.
- Die dahingehende Klausel in den ARB ist weder überraschend noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.
LG Münster, Hinweisbeschl. v. 8.10.2018 – 15 S 12/18
1 Aus den Gründen
Die Klägerin verlangt als Rechtsschutzversicherer der Beklagten Rückzahlung erbrachter Versicherungsleistungen.
Zwischen den Parteien sind die ARB 2008 vereinbart, in denen es unter § 5 Abs. 3 Buchst. b) heißt:
"Der Versicherer trägt nicht [...] Kosten,"
aa) die bei einer einverständlichen Erledigung durch Vergleich nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist."
Die Klägerin erteilte der Beklagten eine Deckungszusage für ein von ihr vor dem LG geführtes Verfahren, in welchem die Beklagte die Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs anstrebte.
Nachdem das LG in diesem Vorprozess die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Beweiserhebung über die von der Beklagten behaupteten Fahrzeugmängel angeordnet und der Beklagten aufgegeben hatte, einen Auslagenvorschuss i.H.v. 2.000,00 EUR bei der Gerichtskasse einzuzahlen, schlossen die Parteien – vor Beauftragung des Sachverständigen – einen Vergleich, in dem sie hinsichtlich der Kosten Folgendes vereinbarten:
"Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sowie auch die gesamten weitergehenden Kosten, die mit der Rückabwicklung des Vertrages zusammenhängen, werden gegeneinander aufgehoben".
Mit Schreiben v. 28.8.2014 u. v. 30.9.2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 14.10.2014 erfolglos zur Erstattung nach ihrer Auffassung wegen eines anzunehmenden Kostenzugeständnisses der Beklagten i.S.d. § 5 Abs. 3 Buchst. b) ARB überzahlter Verfahrenskosten i.H.v. 2.415,48 EUR auf. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie nur zu einem Anteil von 8 % für die entstandenen Verfahrenskosten eintrittspflichtig sei.
Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.
Durch Urteil hat das AG der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die von der Klägerin geleistete Zahlung sei in Höhe der Klageforderung rechtsgrundlos erfolgt, weil die Beklagte im Rahmen des Vergleichs ein Kostenzugeständnis zum Nachteil der Klägerin vorgenommen habe. Die Beklagte habe eine komplette Rückabwicklung des Pkw-Kaufs angestrebt und überwiegend – i.H.v. etwa 92 % – obsiegt.
Mit ihrer Berufung hält die Beklagte daran fest, dass das Beweisergebnis im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses offen gewesen sei und auch eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO (allenfalls) zu einer Kostenaufhebung geführt hätte. Durch den Vergleichsschluss sei das Verfahren kostengünstig und zügig beendet worden. Dies liege auch im Interesse der Klägerin. Schließlich hält die Beklagte die in § 5 Abs. 3 Buchst. b) ARB enthaltene Regelung für unverständlich und überraschend i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des AG abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Kammer ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das AG einen Anspruch der Klägerin auf anteilige Rückzahlung der geleisteten Verfahrenskosten aus §§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB angenommen.
1. Die Klägerin hat aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrags Kosten i.H.v. 2.850,00 EUR für die Beklagte gezahlt. Insoweit spielt es – anders als die Beklagte meint – für die Annahme einer Leistung der Klägerin an die Beklagte keine Rolle, ob an diese selbst oder auf deren Anweisung an einen Dritten gezahlt wurde. Denn bei der Anweisung erbringt der Angewiesene mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger eine eigene Leistung an den Anweisenden (allg. Meinung, vgl. nur BGH NJW 1990, 3194).
2. Durch die gegen § 3 Buchst. b) aa) ARB verstoßene Kostenregelung des Vergleichs, den die Beklagte schloss und auf den sich die endgültige Kostenlast gründete, ist der rechtliche Grund für die Zahlung der Versicherungsleistungen in Höhe eines Betrages von 2.415,48 EUR weggefallen.
a) Die Vo...