Die statthafte und auch i.Ü. – insbesondere gem. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – zulässige Rechtsbeschwerde, mit der der Antragsgegner sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde wendet, ist begründet. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das OLG bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands i.S.d. § 61 Abs. 1 FamFG, der der Verpflichtung des Antragsgegners zur Auskunft und Belegvorlage in einem Verfahren auf Kindes- und Trennungsunterhalt zukommt, entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, wonach sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Interesse des Rechtsmittelführers richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Die Rechtsbeschwerde stellt dies ebenso wenig in Frage wie die tatrichterlichen Feststellungen zu dem mit der Erteilung der Auskunft verbundenen Aufwand an Zeit sowie zu der Bewertung des Zeitaufwands. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdegerichts sind rechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschl. v. 10.1.2018 – XII ZB 451/17, FamRZ 2018, 445 Rn 5 ff. m.w.N.).

2. Mit Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde aber, dass das OLG den vom Antragsgegner geltend gemachten Kopierkosten bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands keine Bedeutung beigemessen hat.

Nach Auffassung des OLG ist hinsichtlich des für die Auskunftserteilung benötigten Zeitaufwands davon auszugehen, dass insoweit ein Aufwand von nicht mehr als 600,00 EUR (entspricht rund 171 Stunden zu je 3,50 EUR) entsteht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsgegner meine, mehrere tausend Seiten Fotokopien einreichen zu müssen.

Der Antragsgegner ist vom AG jedoch u.a. verpflichtet worden, jeweils für die Jahre 2012, 2013 und 2014 seine "Einkommenssteuererklärungen mit allen Anlagen" sowie – zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und Gewerbe – "sämtliche Einnahmen- und Überschussrechnungen, Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen, Kontennachweisen und Anlagespiegeln, Gewinnermittlungen und Jahresabschlüsse" vorzulegen. Er hat – belegt durch ein Schreiben seiner Steuerberaterkanzlei – darauf hingewiesen, dass pro Einkommenssteuererklärung wegen der jeweils umfangreichen Anlagen rund 1.000 Seiten pro Jahr zu kopieren seien, und zudem ausgeführt, für die Vorlage der Jahresabschlüsse der verschiedenen Gesellschaften, an denen er beteiligt sei, müssten rund 700 Seiten pro Jahr kopiert werden. Damit hat der Antragsgegner aber entgegen der Auffassung des OLG, das auf diese Ausführungen nicht eingegangen ist, ausreichend dargelegt, für welche Belege der Kopieraufwand anfällt. Die für die Erfüllung der Auskunfts- und insbesondere der Belegvorlageverpflichtung erforderlichen Kopierkosten gehören fraglos zu dem Aufwand, nach dem sich das hier maßgebliche Interesse des das Rechtsmittel führenden Auskunftsverpflichteten bemisst.

Dass ein Auskunftsberechtigter – wie das OLG zutreffend anmerkt – dem Grundsatz nach Anspruch auf eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben hat, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Anspruchs ermöglicht (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 22.10.2014 – XII ZB 385/13, FamRZ 2015, 127 Rn 16 u. Senatsurt. v. 29.6.1983 – IVb ZR 391/81, FamRZ 1983, 996, 998), ist insoweit unbehelflich. Denn der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich danach, wozu der Auskunftsverpflichtete aufgrund des erstinstanzlichen Titels verpflichtet ist. Das ist hier auch die vollständige Vorlage der genannten Belege.

3. Da das OLG den Zeitaufwand des Antragsgegners nicht näher bestimmt, sondern auf jedenfalls nicht mehr als 171 Stunden eingeschätzt hat, ist nach derzeitigem Stand nicht auszuschließen, dass es bei einer neuerlichen Wertbemessung unter Berücksichtigung des vom Antragsgegner geltend gemachten erheblichen Kopieraufwands zu einem Wert von über 600,00 EUR gelangt. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das OLG zurückzuverweisen.

AGS 5/2019, S. 227

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