Nach Abschluss der ersten Instanz durch Urteil des LG setzte dieses den Streitwert auf 18 Mio. EUR fest. Die gegen diese Festsetzung erhobene Beschwerde der Klägerin war letztendlich erfolgreich, denn das LG änderte die Streitwertfestsetzung auf 10 Mio. EUR ab.

Nach Abschluss auch der Berufungsinstanz, die mit einer Kostenbelastung im Verhältnis Klägerin: Beklagte von 56 % :44 % endete, beantragten beide Parteien die Kostenausgleichung, die das LG mit Beschl. v. 7.8.2018 vornahm. Grundlage dieser Kostenausgleichung, die wegen der hohen von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüsse zu einer Belastung der Beklagten mit einer Kostenerstattungspflicht von 15.172,73 EUR führte, waren jedoch die auf der Grundlage des ersten Streitwertbeschlusses ergangenen Gerichtskostenrechnungen, ausgehend von einem Gegenstandswert i.H.v. 18 Mio. EUR.

Der der Beklagten am 12.12.2018 zugestellte Kostenfestsetzungsbeschluss wurde von dieser nicht angegriffen.

Nach Herabsetzung des Gegenstandswertes mit Beschluss des LG v. 31.8.2018 passte auch die Gerichtskasse die Kostenrechnungen an den neuen Streitwert an und erließ am 7.1.2019 geänderte Kostenrechnungen, gegen welche die Beklagte mit Schriftsatz v. 18.3.2019 Erinnerung nach § 66 GKG einlegte. Deren Zurückweisung hat der Bezirksrevisor nach Nichtabhilfe seitens der Rechtspflegerin am 3.4.2019 mit Stellungnahme v. 7.5.2019 beantragt. Eine Entscheidung des LG liegt indessen noch nicht vor.

Parallel dazu änderte der Rechtspfleger des LG mit Beschl. v. 12.2.2019 den Kostenfestsetzungsbeschl. v. 10.12.2019 "aufgrund der geänderten Gerichtskostenrechnung v. 7.1.2019" von Amts wegen ab, was nunmehr zu einer Kostenerstattungspflicht der Klägerin i.H.v. 34.638,79 EUR führte.

Gegen diesen, der Klägerin am 18.2.2019 gegen Empfangsbekenntnis ihres Prozessbevollmächtigten zugestellten Beschluss richtet sich die am 28.2.2019 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Er sieht sich an die geänderten Gerichtskostenrechnungen gebunden und verweist auf eine Entscheidung des Senats 17.8.2000, wonach der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss wegen geänderter Gerichtskostenberechnung obsolet werde und der Rechtspfleger ihn von Amts wegen abändern müsse.

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