Die Kläger haben Beschlussanfechtungsklage erhoben. Der Beklagte zu 4) hat andere Beschlüsse vorangegangener Versammlungen – u.a. die Verwalterbestellung – angefochten und – erfolglos – versucht, die Versammlung, auf welcher die streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst worden sind, zu verhindern. In diesen Verfahren sind die beklagten übrigen Eigentümer von dem Prozessbevollmächtigten der übrigen Beklagten vertreten worden. Diesen beauftragte der Verwalter auch mit der Verteidigung gegen die vorliegende Beschlussanfechtung. Er übernahm die Vertretung – u.a. des Beklagten zu 4 – nicht. Dieser beauftragte eine eigene Rechtsanwältin mit der Verteidigung des angefochtenen Beschlusses. Die Klage wurde kostenpflichtig abgewiesen.

Das AG hat auf Antrag der Beklagten die Kosten sämtlicher Prozessbevollmächtigten gegen die Kläger festgesetzt, da es den Anwendungsbereich des § 50 WEG nicht als eröffnet angesehen hat. Mit der Beschwerde rügen die Kläger, dass das AG in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss auch die Kosten des eigenen Anwaltes des Beklagten zu 4) festgesetzt hat.

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