WEG § 50
Leitsatz
- Ein Interessengegensatz, der gem. § 50 WEG zur Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Anwälte auf Seiten der im Beschlussanfechtungsverfahren beklagten übrigen Eigentümer führt, muss sich aus dem konkreten Beschlussanfechtungsverfahren ergeben.
- Der Verwalter muss bei der Auswahl des Rechtsanwaltes, den er mit der Verteidigung für die übrigen Eigentümer gegen eine Beschlussanfechtungsklage beauftragt, die Interessen aller von ihm vertretenen Eigentümer beachten und einen Anwalt auswählen, der sämtliche Eigentümer vertreten kann.
LG Frankfurt, Beschl. v. 16.12.2019 – 2-13 T 93/19
1 Sachverhalt
Die Kläger haben Beschlussanfechtungsklage erhoben. Der Beklagte zu 4) hat andere Beschlüsse vorangegangener Versammlungen – u.a. die Verwalterbestellung – angefochten und – erfolglos – versucht, die Versammlung, auf welcher die streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst worden sind, zu verhindern. In diesen Verfahren sind die beklagten übrigen Eigentümer von dem Prozessbevollmächtigten der übrigen Beklagten vertreten worden. Diesen beauftragte der Verwalter auch mit der Verteidigung gegen die vorliegende Beschlussanfechtung. Er übernahm die Vertretung – u.a. des Beklagten zu 4 – nicht. Dieser beauftragte eine eigene Rechtsanwältin mit der Verteidigung des angefochtenen Beschlusses. Die Klage wurde kostenpflichtig abgewiesen.
Das AG hat auf Antrag der Beklagten die Kosten sämtlicher Prozessbevollmächtigten gegen die Kläger festgesetzt, da es den Anwendungsbereich des § 50 WEG nicht als eröffnet angesehen hat. Mit der Beschwerde rügen die Kläger, dass das AG in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss auch die Kosten des eigenen Anwaltes des Beklagten zu 4) festgesetzt hat.
2 Aus den Gründen
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet.
Entgegen der Auffassung des AG ist gerade bei der Beschlussanfechtungsklage der Anwendungsbereich des § 50 WEG eröffnet. Auch in der Sache liegen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des § 50 WEG vor, wonach lediglich die Kosten eines Anwaltes der beklagten Eigentümer zu erstatten sind, dies sind die Kosten des vom Verwalter beauftragen Rechtsanwalts.
Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung von § 50 WEG die Kostenerstattungspflicht des Klägers insbesondere in Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall auf die Kosten eines Rechtsanwalts beschränken und damit das Kostenrisiko des unterlegenen Anfechtungsklägers minimieren (BT-Dr 16/3843, 28). Dies gilt es bei der Auslegung der Norm zu berücksichtigen, sodass Ausnahmen restriktiv zu handhaben sind (vgl. BGH NJW 2009, 3168; Kammer ZWE 2019, 232).
Nach dem Wortlaut der Norm ist es erforderlich, dass aus "Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen" eine Mehrfachvertretung geboten ist. Dies erfordert im Regelfall (vgl. Bärmann/Roth § 50 Rn 22; Niedenführ § 50 Rn 5) einen in der Sache abweichenden Vortrag (vgl. BGH NJW 2011, 3165). Ein solcher ist hier nicht gehalten worden, auch die Beklagte zu 4) erstrebt mit vergleichbaren Argumenten, wie die übrigen Beklagten eine Klageabweisung.
Dass die Beauftragung eines gesonderten Anwaltes ihre Ursache darin hat, dass der von dem Verwalter für die übrigen Eigentümer beauftragte Rechtsanwalt im Hinblick auf parallele Anfechtungsverfahren des Beklagten zu 4) seine Vertretung abgelehnt hat, ist demgegenüber kein Grund, von der Regel des § 50 WEG abzusehen, dass nur die Kosten eines Anwaltes zu erstatten sind. Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, dass im Falle eines durch andere Prozesse verursachten Interessengegensatzes eine Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte i.S.d. § 50 WEG "geboten" sein kann (Jennißen/Suilmann, § 50 Rn 9; Abramenko, in: Riecke/Schmid § 50 Rn 7).
Diese Auffassung teilt die Kammer nicht für Fälle, in denen der Interessengegensatz sich nicht aus dem streitgegenständlichen Verfahren (vgl. dazu LG Berlin ZWE 2011, 455) selbst ergibt. Selbst wenn – was die Beschwerde in Abrede nimmt – der Anwalt der übrigen Eigentümer wegen eines Interessengegensatzes eine Vertretung der Beklagten zu 4) im hiesigen Verfahren nicht vornehmen durfte, liegt der Grund hierfür nicht im vorliegenden Rechtsstreit, sondern in einem anderen Rechtsstreit und ist damit von dem Wortlaut des § 50 WEG nicht erfasst, der ausdrücklich nur auf das streitgegenständliche Verfahren abstellt. Demzufolge sind nach Auffassung des BGH auch Interessenkonflikte zwischen den beklagten Wohnungseigentümern, die sich bei einer erneuten Befassung mit der in dem angefochtenen Beschluss geregelten Angelegenheit voraussichtlich ergeben werden, im Rahmen von § 50 WEG unberücksichtigt zu lassen (BGH NJW 2009, 3168). Eine erweiternde Auslegung ist auch vor dem Schutzzweck der Norm zugunsten des Anfechtungsklägers nicht geboten, weil anderenfalls in Eigentümergemeinschaften, in denen verschiedene Eigentümer wechselseitig Beschlüsse anfechten, im Regelfall eine Verpflichtung ...