1. Der Beschwerde, über die der Senat gem. § 83 Abs. 1 S. 6 i.V.m. § 81 Abs. 6 GNotKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist gem. § 83 Abs. 1 GNotKG zwar statthaft. Ihr bleibt der Erfolg jedoch versagt, da sie bereits unzulässig ist. Denn die angefochtene Entscheidung ist dem Beschwerdeführer am 30.1.2018 zugestellt worden, die Beschwerdeschrift ist aber erst am 25.7.2018 beim Nachlassgericht eingegangen. Damit hat der Antragsteller die Rechtsmittelfrist des § 83 Abs. 1 S. 3 FamFG nicht gewahrt. Hiernach ist die Beschwerde nämlich nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG bestimmten sechsmonatigen Frist eingelegt wird bzw. innerhalb eines Monats nach Erlass der Entscheidung über den Geschäftswert eingereicht wird, sofern die Geschäftswertfestsetzung ihrerseits nach der in § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG bestimmten Frist ergangen ist.
Vorliegend ist die Entscheidung über die Geschäftswertfestsetzung mehr als ein halbes Jahr nach der Entscheidung über den Erlass des Erbscheins erfolgt, sodass dem Antragsteller nach dem Zugang der angefochtenen Entscheidung noch ein weiterer Monat verblieben wäre, um ein Rechtsmittel einzulegen. Die ihm verbleibende Frist hat er hingegen nicht genutzt, weswegen seine Beschwerde nunmehr als unzulässig zu verwerfen ist.
Dabei fing die sechsmonatige Frist des § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG unmittelbar mit dem Erlass des Erbscheins am 12.5.2017 zu laufen an und war entsprechend sechs Monate später am 13.11.2017 abgelaufen. gem. § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG beginnt die Frist nämlich mit der Erlangung der Rechtskraft der Entscheidung oder mit der anderweitigen Erledigung des Verfahren.
Zwar ist der Beschluss, mit dem die für den Erlass des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet worden sind, nicht in Rechtskraft erwachsen. Denn zu dessen Rechtskraft bedarf es, wie sich aus § 45 FamFG i.V.m. § 16 FamFG ergibt, der ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Entscheidung. Da vorliegend aber niemand dem Erlass des Erbscheins widersprochen hat, bedurfte es gem. § 352e Abs. 1 S. 2 FamFG keiner Bekanntgabe des Beschlusses, weswegen der Beschluss auch nicht in Rechtskraft erwachsen konnte. Dabei kommt es für die formelle Rechtskraft nicht auf die Zulässigkeit eines denkbaren Rechtsmittels an, die hier mangels Beschwer des Beteiligten, dessen Antrag vollumfänglich entsprochen wurde, nicht gegeben wäre. Vielmehr ist allein entscheidend, ob überhaupt ein Rechtsmittel statthaft ist, woran wiederum aufgrund von § 58 FamFG kein Zweifel besteht (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1673 zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; Keidel/Sternal, FamFG, 2017, § 45 Rn 17).
Allerdings hat sich vorliegend das Erbscheinverfahren mit Erlass des beantragten Erbscheins am 12.5.2017 anderweitig erledigt. Eine anderweitige Erledigung tritt ein, wenn das Gericht in der Sache seine Tätigkeit endgültig abgeschlossen hat (vgl. BayObLGZ 2003, 87, 88; Toussaint, in: Hartmann/Toussaint, KostR, 2019, § 79 GNotKG, Rn 36). Dies war mit dem Erlass des beantragten Erbscheins der Fall. Der Umstand, dass die Wertfestsetzung noch nicht erfolgt war, hinderte die Erledigung nicht, da die Wertfestsetzung nicht zu dem Verfahren i.S.v. § 79 Abs. 2 GNotKG gehört (vgl. BayObLGZ 2003, 87, 88 für § 31 Abs. 1 S. 3 KostO). Andernfalls liefe die Intention des Gesetzgebers, das Rechtsmittel zu befristen, ins Leere.
2. Für den Fortgang des Verfahrens bzw. die sich anschließende, etwaige Festsetzung von Gerichtskosten weist der Senat allerdings auf § 21 GNotKG hin. Hiernach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben.
Zwar ist damit in erster Linie die Hauptsache, d.h. vorliegend der Erlass des Erbscheins gemeint, der wiederum nicht zu beanstanden ist. Es handelt sich bei der Geschäftswertfestsetzung allerdings um eine mit der Hauptsache in unmittelbarem Zusammenhang stehende Tätigkeit. Vor dem Hintergrund des Zwecks der Vorschrift, den Bürger nicht unter erheblichen Fehlern des Gerichts finanziell leiden zu lassen (vgl. BVerfG NJW 1991, 2077, juris Rn 7 zu § 16 KostO; LG Berlin ZIP 2013, 2465; Zivier, in: Hartmann/Toussaint, KostR, 2019, § 21 GNotKG), ist auch eine unrichtige Festsetzung des Geschäftswertes hierunter zu fassen. Dem steht die Rechtskraft der Geschäftswertfestsetzung nicht entgegen. Denn nicht jede unrichtige Behandlung gibt Anlass zu einer Nichterhebung von Gerichtskosten, sondern nur ein eklatant und offen zu Tage tretende unrichtige Geschäftswertfestsetzung. Zudem behält der festgesetzte Geschäftswert formal seine Gültigkeit. Eine Korrektur erfolgt lediglich mit Blick auf die Gerichtsgebühren, und zwar dahingehend, dass diese nur aus einem geringeren Wert erhoben werden, sodass Interessen Dritter, denen an einer Rechtskraft der Entscheidung sowie der damit verbundenen Rechtssicherheit gelegen sein könnte, nicht beeinträchtigt sind.
Eine i.S.v. § 21 GNotKG unrichtige Geschäftswertfestsetzung ist vorliegend gegeben. Maßstab für die Anwendun...