Werden Vergütungen nach § 53a RVG aus der Landes- oder Bundeskasse an einen Rechtsanwalt erstattet, sind sie als Auslagen nach Nr. 9007 GKG-KostVerz. von dem in die Verfahrenskosten verurteilten Angeklagten gem. § 464a Abs. 1 StPO, § 29 Nr. GKG durch Kostenrechnung (§ 19 GKG) wieder einzuziehen.

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