RVG § 15; RVG VV Nr. 3311
Leitsatz
Beantragt ein Anwalt für einen Gläubiger die Zwangsversteigerung gegen zwei Schuldner, die jeweils zu 1/2 Miteigentümer einer Immobilie sind, liegt nur eine Angelegenheit vor, sodass der Anwalt nur eine Gebühr nach Nr. 3311 VV aus dem Wert der Forderung erhält.
LG Tübingen, Beschl. v. 4.12.2019 – 5 T 252/19
1 Sachverhalt
Der anwaltlich vertretenen Gläubigerin stand gegen die Schuldner (Eheleute) eine Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten von insgesamt 10.726,21 EUR zu. Die Schuldner wiederum waren zu je 1/2 Miteigentümer einer Immobilie. Wegen ihrer Forderung beantragte die Gläubigerin die Zwangsversteigerung sowohl in den 1/2-Miteigentumsanteil des Ehemannes als auch in den 1/2-Miteigentumsanteil der Ehefrau. Nach dem Wert der beizutreibenden Forderung hat der Bevollmächtigte die Gläubigerin zudem eine Anwaltsvergütung je Schuldner i.H.v. 0,4-Verfahrensgebühr (Nr. 3311 VV), Auslagen und Umsatzsteuer i.H.v. insgesamt 311,30 EUR angemeldet.
In seinem Anordnungsbeschluss hat das AG den Betrag der anwaltlichen Vergütung nur einmal aufgenommen und sich dabei auf die Kommentierung von Stöber, 22. Aufl., Einl. Rn 517 berufen.
Gegen den Nichtansatz der identischen weiteren Gebühr von 311,30 EUR richtet sich das Rechtsmittel, dessen Bearbeitung vom Einzelrichter gem. § 568 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf die Kammer übertragen wurde.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist zulässig. Gegen die Nichtansetzung mitgeteilter Gebühren steht der Weg der Erinnerung analog § 788 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 766 Abs. 1 ZPO zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin ist auch ausreichend beschwert, § 567 Abs. 2 ZPO.
Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Das RVG stellt primär auf zwei Komponenten ab, nämlich das Verfahren bzw. die Art der Tätigkeit im Verfahren sowie auf Art und Anzahl der Vertretungsverhältnisse. In Ausgestaltung dieser Grundsätze werden Verfahrensgebühren, Gebühren für einzelne Verfahrensabschnitte und Gebühren in Abhängigkeit der Zahl der Vertretenen ausgewiesen. Gebühren für weitere Gegner innerhalb eines Verfahrens kennt das RVG nicht. Auch Nr. 3311 VV stellt allein auf das Verfahren ab. Zweifelsfrei handelt es sich um ein Grundstück, eine Versteigerung und damit ein Verfahren (vgl. auch Gerold/Schmidt, der seinerseits eine Entscheidung des LG Münster v. 7.2.1980 – 5 T 46/80, JurBüro 1980, 1687 m. zust. Anm. von Mümmler zitiert, der wiederum auf den Verfahrensbegriff abstellt). Die Kammer sieht wohl, dass aufgrund unterschiedlicher Einwendungsmöglichkeiten oder einstweiliger Einstellungsvoraussetzungen im Verfahren sich die Abläufe für die beiden Schuldner ändern und Unterschiede auftreten können.
Damit unterscheidet sich das Zwangsversteigerungsverfahren aber nicht vom zivilprozessualen Erkenntnisverfahren mit mehreren Beklagten, denen ebenfalls unterschiedliche Einwendungen und Einreden zur Verfügung stehen können und bei denen es regelmäßig zu unterschiedlichen Ergebnissen im Urteil kommen kann. Der Wortlaut von Nr. 3311 VV ist insoweit auch eindeutig, in dem ausdrücklich von Verfahrensgebühr gesprochen wird. Es handelt sich vorliegend um ein Verfahren.
Damit unterscheidet sich die Immobiliarvollstreckung auch von der Mobiliarvollstreckung. Gegenstand des Immobiliarvollstreckungsverfahrens ist die Versteigerung, die in einem einheitlichen Verfahren erfolgt. Für dieses Verfahren ist die angesetzte Gebühr einmal angefallen. Bei der sonstigen Zwangsvollstreckung werden beispielsweise jeweils eigene Ansprüche von Kontoinhabern gegenüber einer Bank gepfändet oder in Gegenstände unterschiedlicher Eigentümer in verschiedenen Verfahren vollstreckt.
Dem Beschwerdeführer steht danach auch in dem einen, einheitlichen Zwangsversteigerungsverfahren hier nur eine 0,4-Gebühr zu, die auch antragsgemäß berücksichtigt wurde.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
3 Hinweis der Schriftleitung
Gegen die Entscheidung ist die zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH erhoben worden.
AGS 5/2020, S. 223