Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

1. Es liegt ein zulässiger Vollstreckungsauftrag vor.

Aufgrund der strengen Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist zur Dokumentation einer ernsthaften Antragstellung jedenfalls im Fall der Antragstellung durch ein Inkassobüro oder eine Anwaltskanzlei erforderlich, dass der Antrag eigenhändig von einer erkennbar autorisierten Person unterzeichnet ist (AG Heilbronn, Beschl. v. 27.3.2018 – 7 M 1247/18, BeckRS 2019, 10118). Auf dem Vollstreckungsauftrag v. 2.11.2017 befindet sich der Firmen-Stempel des Inkassobüros nebst unleserlicher Unterschrift. Mit dem nachgereichten Schreiben v. 23.11.2017 hat die Gläubigervertreterin ausdrücklich klargestellt, dass es sich dabei um die Unterschrift des Geschäftsführers handelt. Damit ist der Antrag von einer erkennbar autorisierten Person unterzeichnet.

2. Die Beitreibung der Kosten für die Einholung der Drittauskunft i.H.v. 34,27 EUR dürfen vom Gerichtsvollzieher derzeit verweigert werden.

Denn den Antrag auf Einholung der Drittstellenauskünfte hat die Gläubigerin unter der Bedingung gestellt, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt. Diese Bedingung ist aber unstreitig noch nicht eingetreten. Der Auftrag zur Einholung von Drittstellenauskünften ist nach seinem eindeutigen Wortlaut als aufschiebend bedingter Auftrag anzusehen, bei bedingterteilten Aufträgen gilt der Auftrag nach Maßgabe des § 158 Abs. 1 BGB mit Eintritt der Bedingung als erteilt. Da die Bedingung (Nichtnachkommen der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft) hier noch nicht eingetreten ist, gilt der Auftrag demnach noch nicht als erteilt, weshalb Kosten hierfür auch noch nicht beigetrieben werden können.

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass falls die Bedingung eintreten sollte mittlerweile obergerichtlich entschieden ist, dass der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO eine gesondert abzurechnende, eigene Angelegenheit darstellt. Grund hierfür ist, dass der Antrag auf Vermögensauskunft und der Antrag auf Drittauskunft gesondert gesetzlich geregelt sind, die Einholung von Drittauskünften durch den Gerichtsvollzieher als eigenes Verfahren ausgestaltet und nicht i.S.d. § 18 Abs. 1 RVG ein Annex zur Vollstreckungsmaßnahme der Abgabe der Vermögensauskunft ist (vgl. mit weiteren Argumenten BGH, Beschl. v. 20.9.2018 – I ZB 120/17, DGVZ 2019,32 [= AGS 2018, 12]).

3. Die Beitreibung der Kosten für das vorläufige Zahlungsverbot v. 11.12.2015 i.H.v. 21,00 EUR durfte der Gerichtsvollzieher ebenfalls verweigern.

[1] Denn die Kosten der Vorpfändung sind a) nicht erstattungsfähig und b) fällt dieser Umstand auch in die Prüfungskompetenz des Gerichtsvollziehers.

[2] a) Grds. sind die Kosten einer Vorpfändung (Rechtsanwaltskosten, Gerichtsvollzieherkosten), soweit sie notwendig waren, als Zwangsvollstreckungskosten ersatzfähig. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Vorpfändung kann nicht allgemein bejaht werden, sondern nur dann, wenn die Gläubigerin nach den Einzelfallumständen berechtigten Anlass hatte, eine derartige Maßnahme zu ergreifen. Zweck der Vorpfändung ist es, der Gläubigerin bei einer beabsichtigten Forderungspfändung den Rang zu sichern, der dem Zeitpunkt ihrer Zustellung an den Drittschuldner entspricht. Weil bis zum Erlass des eigentlichen Pfändungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht eine größere Zeitspanne vergehen kann und der Gläubiger keinen Einfluss auf die zeitliche Erledigung seines Antrags hat, kann einen sich allein dadurch ergebenden aussichtslosen Rang seiner Pfändung durch die Vorpfändung verhindern. Daraus ergibt sich, dass die Vorpfändung immer dann eine zweckentsprechende und notwendige Maßnahme ist, wenn die Gläubigerin begründeten Anlass zur Besorgnis hat, ohne diese Vorpfändung ihre Forderung nicht realisieren zu können. Dies ist i.d.R. nur der Fall, wenn eine Konkurrenz mit anderen Gläubigern oder eine Insolvenz des Schuldners droht oder der Schuldner im Begriff ist, vollstreckungsfähige Rechte dem Zugriff der Gläubigerin zu entziehen. Ohne eine solche im Risikobereich des Schuldners liegende Veranlassung ist die Vollstreckungsart im Wege des § 845 ZPO ordnungsgemäß. jedoch handelt insoweit der Gläubiger kostenmäßig auf eigenes Risiko, er dann die Kosten nicht gem. § 788 ZPO vom Schuldner beitreiben LG München, Beschl. v. 17.12.2012 – 6 T 3151/12, AGS 2013, 539 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.12.1993 – 3 WF 142/93, BeckRS 1993, 06501). Dass die Gläubigerin begründeten Anlass zur Besorgnis hat, ohne die Vorpfändung ihre Forderung nicht realisieren zu können angesichts einer Konkurrenz mit anderen Gläubigern, drohender Insolvenz des Schuldners oder drohender Entziehung vollstreckungsfähiger Rechte ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Gläubigerin den Schuldner nach Titulierung der Forderung unter Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Zahlung aufgefordert und dieser nicht reagiert hat vermag einen dera...

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