ZPO §§ 788, 802l, 845
Leitsatz
Die Kosten eines vorläufigen Zahlungsverbots sind nicht notwendig, wenn anschließend kein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gestellt wird.
AG Heilbronn, Beschl. v. 30.8.2019 – 13 M 11096/17
1 Sachverhalt
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid.
Zu einem nicht näher bekannten Datum nach der Titulierung wurde der Schuldner seitens des Inkasso-Büros der Gläubigerin unter Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Zahlung aufgefordert.
Mit Schreiben v. 11.12.2015 teilte die Gläubigerin gem. § 845 ZPO mit, dass die Pfändung der angeblichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen und Ansprüche bevorsteht, die dem Schuldner gegenüber dem Drittschuldner zustehen und erbat die Zustellung dieses Schreiben an den Schuldner und den Drittschuldner. Enthalten ist die Aufforderung an den Drittschuldner insoweit an den Schuldner nicht zu leisten, sowie die Aufforderung an den Schuldner sich jeder Verfügung über die bezeichneten Forderungen zu enthalten. Der Drittschuldner wurde ersucht, binnen zwei Wochen sich zu im Einzelnen aufgeführten fünf Punkten zu erklären unter Hinweis, dass eine Rechtspflicht zur Beantwortung der Fragen erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entsteht. Die Drittschuldnerin wurde gebeten, zur Vermeidung weiterer Kosten die vorstehenden Fragen unverzüglich zu beantworten. Die Drittschuldnerin erklärte mit Schreiben v. 22.12.2015 mit dem Schuldner nicht mehr in Geschäftsverbindung zu stehen.
Das vorläufige Zahlungsverbot wurde am 20.2.2016 zugestellt.
Mit Vollstreckungsauftrag v. 2.11.2017, der mit dem Stempel des Inkassobüros und einer Unterschrift unterzeichnet ist, beantragte die Gläubigerin die Abnahme der Vermögensauskunft gem. §§ 802c, 802f ZPO, sowie die Einholung von Auskünften Dritter gem. § 802l ZPO. Dabei kreuzte sie das Feld an, dass die Drittauskünfte nur eingeholt werden sollen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Vermögensauskunft nicht nachkommt. Beigefügt war eine Forderungsaufstellung, in der Kosten i.H.v. 21,00 EUR für das vorläufige Zahlungsverbot v. 11.12.2015, sowie Kosten für die Einholung von Auskünften Dritter i.H.v. 34,27 EUR enthalten sind. Am 23.11.2017 reichte die Gläubigerin Einschreiben nach, aus dem hervorgeht, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Antrag um die Unterschrift des Geschäftsführers handelt.
Der Gerichtsvollzieher verweigert die Beitreibung dieser Kosten. Er ist u.a. der Auffassung, es fehle bereits an einem wirksamen Vollstreckungsauftrag, bei der Erteilung des Auftrags zur Einholung der Drittauskünfte gem. § 802l ZPO handle es sich um keine gesonderte Vollstreckungsmaßnahme i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Die Gläubigerin selbst habe eine Bedingung für die Einholung der Drittstellenauskunft gestellt, nur wenn diese Bedingung erfüllt sei werde der Antrag auf Einholung der Drittauskünfte wirksam.
Hinsichtlich der Kosten für das vorläufige Zahlungsverbot seien dies keine Kosten gem. § 788 ZPO.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung, die eine Unterschrift der Gläubigervertreterin trägt.
Sie ist der Auffassung, bei dem Antrag auf Einholung der Drittauskünfte handle es sich um eine von dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft separate Vollstreckungsmaßnahme i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, die daher auch separat zu vergüten sei.
Die Gebühr für das zum 11.12.2015 ausgebrachte vorläufige Zahlungsverbot sei ebenfalls ersatzfähig. Der Gerichtsvollzieher habe keine materiell rechtliche Kompetenz den Inhalt des vorläufigen Zahlungsverbots als solches zu monieren. Die Anfrage hatte die Mitteilung zum Ergebnis, dass eine Geschäftsverbindung mit dem Schuldner nicht bestand, sodass die Gläubigerin wusste, dass eine Kontopfändung sinnlos ist. Sie sei daher durch die Anfrage im Vorfeld ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen, denn ansonsten wären rein formalistisch durch die Veranlassung eines PfÜB weitere Kosten entstanden.
Der Schuldner wurde zur Abgabe der Vermögensauskunft angesichts des Erinnerungsverfahrens noch nicht geladen.
Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und eine umfassende Stellungnahme abgegeben.
2 Aus den Gründen
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
1. Es liegt ein zulässiger Vollstreckungsauftrag vor.
Aufgrund der strengen Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist zur Dokumentation einer ernsthaften Antragstellung jedenfalls im Fall der Antragstellung durch ein Inkassobüro oder eine Anwaltskanzlei erforderlich, dass der Antrag eigenhändig von einer erkennbar autorisierten Person unterzeichnet ist (AG Heilbronn, Beschl. v. 27.3.2018 – 7 M 1247/18, BeckRS 2019, 10118). Auf dem Vollstreckungsauftrag v. 2.11.2017 befindet sich der Firmen-Stempel des Inkassobüros nebst unleserlicher Unterschrift. Mit dem nachgereichten Schreiben v. 23.11.2017 hat die Gläubigervertreterin ausdrücklich klargestellt, dass es sich dabei um die Unterschrift des Geschäftsführers handelt. Damit ist der Antrag von einer erkennbar autorisierten Person unter...