Die Beschwerde ist nach § 68 GKG, § 32 RVG statthaft und zulässig.

Die Kammer teilt die Auffassung, dass für die hier maßgebliche Festsetzung der Gerichtskosten eine abschnittsweise Festsetzung nicht geboten ist.

Das KG hat dazu ausgeführt:

 
Hinweis

"a. Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt das Gericht, sofern eine Entscheidung nach § 62 S. 1 GKG nicht ergangen ist oder nicht bindend geworden ist, von Amts wegen den Streitwert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Dem hat der Vorderrichter durch den angefochtenen Beschluss entsprochen."

b. Der Beschluss ist jedoch rechtfehlerhaft ergangen, soweit der Vorderrichter für die Zeit ab dem 4.12.2015 einen gegenüber dem ursprünglichen Wert geringeren Streitwert festgesetzt hat.

Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragssteilung, mithin in erster Instanz der Eingang der Klageschrift (vgl. Dorndörfer, in: Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, 3. Aufl., 2014, GKG § 40 Rn 3) maßgeblich, Eine nachträgliche Änderung des danach maßgeblichen Wertes erfolgt nur in Fällen der Klageerhöhung, der Widerklageerhebung oder in ähnlichen Fällen der Erweiterung des Streitgegenstandes (ebd.) und gilt dann erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Erweiterung des Streitgegenstandes durch den Eingang eines entsprechenden bestimmenden Schriftsatzes anhängig gemacht worden ist.

Für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten besteht hingegen seit Abschaffung der sog, Urteilsgebühr im Kostenverzeichnis zum GKG und dem Inkrafttreten des KostRMoG v. 5.5.2004 kein Raum mehr, nachdem Teil-Klagerücknahmen und Teilerledigungen nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können. Das Gericht hat im Verfahren nach § 63 Abs. 2 GKG lediglich den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert festzusetzen, dabei ist es unbeachtlich, dass über § 32 Abs. 1 RVG diese Wertfestsetzung mittelbar auch Einfluss auf die Rechtsanwaltsgebühren hat.“ (KG, Beschl. v. 2.3.2018 – 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 [= AGS 2018, 344]; vgl. auch schon OLG München NJW-RR 2017, 700 [= AGS 2017, 336]; SG Stuttgart BeckRS 2011, 65432; KG BeckRS 2006, 12549).

Dem folgt die Kammer. Richtig ist allerdings, dass sich ggfs. die Anwaltsgebühren bezüglich der Terminsgebühr reduzieren. Die Festsetzung eines vom Gerichtskostenstreitwert abweichenden Wertes für die Rechtsanwaltsgebühren ist indes nur auf Antrag des in § 33 Abs. 2 S. 2 RVG genannten Personenkreises möglich.

Mitgeteilt von RA und FA f. Miet- und WEG-Recht Georg Waldemar Krebs, Hanau

AGS 5/2020, S. 226

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