Die Revision der Kläger ist begründet (§ 170 Abs. 2 S. 1 SGG). Zu Recht machen sie geltend, dass sie einem wirksamen Vergütungsanspruch ausgesetzt und zur Erhebung der Verjährungseinrede nicht gehalten sind.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids, durch den der Beklagte es sinngemäß abgelehnt hat, die Kläger auf der Grundlage des Kostengrundbescheids v. 9.4.2009 von Anwaltsgebühren i.H.v. 480,76 EUR freizustellen. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist dagegen die Kostengrundentscheidung des Beklagten v. 9.4.2009.
2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere war die Berufung zulässig, nachdem das SG sie in seinem Urteil zugelassen hat (vgl. § 144 SGG). Der Streit um die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff. SGG) betrifft auch keine Kosten des Verfahrens i.S.v. § 144 Abs. 4 i.V.m. § 165 S. 1 SGG, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind (vgl. BSG v. 9.3.2016 – B 14 AS 5/15 R, BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 24, Rn 11). Schließlich stellt es keinen Verfahrensfehler dar, dass das LSG kein Gutachten nach § 14 Abs. 2 RVG eingeholt hat (vgl. BSG v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, Rn 13). Zutreffende Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG), im Revisionsverfahren zulässig beschränkt auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 S. 1 SGG; vgl. letztens BSG v. 8.5.2019 – B 14 AS 20/18 R – vorgesehen für BSGE und SozR 4, Rn 8) zur Frage, ob die Kläger dem Grunde nach von den Kosten ihrer Vertretung im Widerspruchsverfahren zur Höhe der Leistungen für Juli 2008 freizustellen sind.
3. Rechtsgrundlage des streitbefangenen Freistellungsanspruchs ist § 63 SGB X.
a) Nach § 63 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist (Abs. 1 S. 1). Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten – wie hier durch den Kostengrundbescheid festgestellt – notwendig war (Abs. 2).
b) Ist die Gebührenforderung des Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren – wie nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG hier – noch nicht beglichen, zielt der Anspruch nach § 63 SGB X auf "Erstattung" der notwendigen Aufwendungen darauf, von der Gebührenforderung nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X befreit zu werden (so bereits BSG v. 2.12.2014 – B 14 AS 60/13 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 22 Rn 14 [= AGS 2015, 356]; ebenso etwa LSG Rheinland-Pfalz v. 6.5.2015 – L 6 AS 288/13, juris Rn 25 ff.; LSG Berlin-Brandenburg v. 13.10.2016 – L 31 AS 1774/16, juris Rn 31). Eine solche Freistellung kann ein Erstattungsberechtigter beanspruchen, soweit er im Innenverhältnis zum Bevollmächtigten zum Ausgleich von dessen Gebührenforderung verpflichtet und die ihr zugrundeliegende Tätigkeit im Außenverhältnis zum erstattungsverpflichteten Träger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als notwendig anzusehen ist (zur entsprechenden Lage unter Privaten vgl. letztens nur BGH v. 22.1.2019 – VI ZR 402/17, NJW 2019, 1522 Rn 11 m.w.N. [= AGS 2019, 173]). Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Forderung im Innenverhältnis schon in Rechnung gestellt worden ist (BSG v. 2.12.2014 – B 14 AS 60/13 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 22 Rn 17 f. [= AGS 2015, 356 ]unter Verweis auf BGH v. 22.3.2011 – VI ZR 63/10, NJW 2011, 2509 Rn 9 und 18 [= AGS 2011, 423]).
c) Hiernach beanspruchen die Kläger dem Grunde nach zu Recht, von der streitbefangenen Gebührenforderung freigestellt zu werden. Sie sind einem wirksamen Vergütungsanspruch ihres Bevollmächtigten ausgesetzt (dazu 4.) und der Geltendmachung des Freistellungsanspruchs steht weder der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen (dazu 5.) noch ist der Anspruch in entsprechender Anwendung von § 45 SGB I verjährt (dazu 6.).
4. Zu Unrecht hat das LSG angenommen, dass die Kläger ihrem Bevollmächtigten für die Vertretung im Widerspruchsverfahren für Juli 2008 keine Vergütung schulden; die (bloße) Ankündigung eines Gebührenverzichts bei einem erfolglos eingelegten Widerspruch zieht keinen Verlust des anwaltlichen Gebührenanspruchs im Erfolgsfall nach sich.
a) Übernimmt ein Rechtsanwalt in einer sozialrechtlichen Angelegenheit die Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, für die – wie hier – bei Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens das GKG nicht anzuwenden wäre, erwirbt er nach § 1 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 2 RVG einen als Betragsrahmengebühr ausgestalteten (gesetzlichen) Gebührenanspruch, der sich nach dem VV der Anlage 1 zum RVG bestimmt (§ 2 Abs. 2 S. 1 RVG), soweit er nicht durch eine bei seiner Mandati...