ZPO §§ 3, 4, 9

Leitsatz

  1. Hinsichtlich der Streitwertbemessung kann eine Klage des Versicherungsnehmers gegen seine Kfz-Kaskoversicherung auf Zustimmung zur Geltendmachung auf ihn übergegangener Ansprüche in der Weise zu bewerten sein, dass das gem. § 3 ZPO maßgebliche wirtschaftliche Interesse nicht auf die Erlangung von Schadensersatz, sondern auf die Vermeidung der Rückstufung in der Versicherung ausgerichtet ist.
  2. Bei der Geltendmachung des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs neben der sich aus dieser herleitenden Hauptforderung besteht eine Abhängigkeit des Anspruchs von der Hauptforderung, sodass die zur Durchsetzung des Hauptforderung aufgewendeten anwaltlichen Geschäftsgebühren Nebenforderungen i.S.v. § 4 ZPO darstellen, solange die Hauptsache den Gegenstand des Rechtsstreits bildet.

BGH, Beschl. v. 11.9.2019 – IV ZB 13/19

1 Sachverhalt

Der Kläger begehrt die Zustimmung des beklagten Kraftfahrzeug-Kaskoversicherers dazu, dass er seine auf die Beklagte nach Regulierung eines Verkehrsunfallschadens übergegangenen Schadensersatzansprüche selbst geltend machen kann.

Er hält für seinen Pkw eine Vollkaskoversicherung bei der Beklagten. In den Versicherungsbedingungen heißt es unter Ziff. I. 5.2:

 
Hinweis

"Sie können eine Rückstufung in der Vollkaskoversicherung vermeiden, wenn Sie uns die Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erstatten. Zahlen Sie den Erstattungsbeitrag in voller Höhe innerhalb von sechs Monaten nach Regulierung der Entschädigungsleistung an uns zurück, wird Ihr Vollkaskoversicherungsvertrag als schadensfrei behandelt. …""

Am 18.7.2018 ereignete sich ein Verkehrsunfall, in den das Fahrzeug des Klägers und ein bei der B. Versicherungs AG (im Folgenden: Haftpflichtversicherer) haftpflichtversichertes Fahrzeug verwickelt waren. Nachdem der Kläger die Beklagte um Versicherungsleistungen ersucht hatte, regulierte diese den Schaden am Pkw des Klägers im August 2018 unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 500,00 EUR mit einer Zahlung von 15.800,00 EUR. Der Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs hält sich nicht für eintrittspflichtig.

Mit Schreiben v. 24.8.2018 ersuchte der vom Kläger damit beauftragte Rechtsanwalt die Beklagte um Auskunft über die Höhe des Rückstufungsschadens sowie um eine Bestätigung, dass der Kläger die auf die Beklagte übergegangenen Schadensersatzansprüche selbst verfolgen könne. Mit Schreiben v. 6.9.2018 errechnete die Beklagte für die Jahre 2019 bis 2021 einen Rückstufungsschaden von 105,12 EUR und teilte dem Kläger mit, sie habe ihre Regressforderung bereits beim Haftpflichtversicherer angemeldet und werde diesen Anspruch selbst verfolgen. Auch nachdem der Rechtsanwalt des Klägers unter Vorlage eines Klageentwurfes erneut schriftlich um die Ermächtigung zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ersucht hatte, erwiderte die Beklagte mit Schreiben v. 13.9.2018, sie werde ihre Regressforderung selbst verfolgen und untersage dem Kläger die Geltendmachung.

Der Kläger meint, Gründe für diese Weigerung seien nicht ersichtlich. Es sei lediglich denkbar, dass die Beklagte mit dem Haftpflichtversicherer eine Vereinbarung getroffen habe, die mittels wechselseitiger Regulierungen zu Höherstufungen in beiden Versicherungsverträgen führe und gegen die vertragliche Pflicht der Beklagten verstoße, mit ihm, dem Kläger, als ihrem Versicherungsnehmer und nicht mit dem gegnerischen Versicherer zusammenzuarbeiten. Er habe infolge der Regelung in Ziff. I. 5.2 der Bedingungen ein wirtschaftliches Interesse an der eigenen Verfolgung der Schadensersatzansprüche. Eine entsprechende Ermächtigung werde von Kaskoversicherern in 99 Prozent der Fälle auch erteilt.

Nachdem das LG die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 12.640,00 EUR (80 % von 15.800,00 EUR) festgesetzt hatte, hat das OLG im Berufungsverfahren den Streitwert auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt, die Berufung des Klägers nicht zugelassen und als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde.

2 Aus den Gründen

Diese ist zwar nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil Gründe für ihre Zulassung nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die angefochtene Entscheidung widerspricht weder der Rspr. des BGH noch verletzt sie den Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz. Da sie sich auf besondere Umstände des Einzelfalles stützt, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. geboten.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, das mit der Klage und der Berufung verfolgte wirtschaftliche Interesse des Klägers entspreche nicht dem unfallbedingten Sachschaden, denn der Kläger wolle diesen nicht für eigene Rechnung einklagen, sondern den Unfallgegner auf Zahlung an die Beklagte in Anspruch nehmen. Das gem. § 3 ZPO maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers beschränke ...

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