ZPO §§ 59 ff., 114 ff.; RVG § 7 Abs. 2
Leitsatz
Beauftragen zwei Streitgenossen denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit und liegen nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, kann die Bewilligung auf die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV beschränkt werden.
BGH, Beschl. v. 5.12.2019 – II ZB 8/18
1 Sachverhalt
I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren.
Die Antragstellerin wird gesamtschuldnerisch mit P. K. von der Klägerin auf Schadensersatz aufgrund einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung in Anspruch genommen.
Das LG hat der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung im ersten Rechtszug unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Es hat die Bewilligung jedoch mit Rücksicht darauf, dass ihr nicht bedürftiger Streitgenosse von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten wird, hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Gebühr nach Nr. 1008 VV (sog. Mehrvertretungsgebühr) beschränkt.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde, für die die Antragstellerin Prozesskostenhilfe begehrt.
2 Aus den Gründen
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung ist ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO). Die Regel, dass für ein Prozesskostenhilfeverfahren grds. keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (BGH, Beschl. v. 29.6.2010 – VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn 3), gilt nicht für eine zugelassene Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfeverfahren, weil hier eine Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 19.12.2002 – III ZB 33/02, NJW 2003, 1192; Beschl. v. 25.2.2016 – IX ZB 61/15, NJW 2016, 1520 Rn 12; Beschl. v. 14.7.2016 – IX ZA 9/16, ZIP 2016, 1684 Rn 6). Die Rechtsbeschwerde ist auch i.Ü. zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 575 ZPO).
2. In der Sache hat das LG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht auf die Gebühr nach Nr. 1008 VV (sog. Mehrvertretungsgebühr) beschränkt und das Beschwerdegericht folglich zu Recht die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.
a) Mit diesen Entscheidungen sind die Vorinstanzen der Rspr. des Senats (Beschl. v. 1.3.1993 – II ZR 179/91, NJW 1993, 1715 [= AGS 1995, 25]) gefolgt. Nach dieser Rspr. ist, wenn zwei Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit beauftragen, aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, die Bewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die für diesen Fall im Gesetz (jetzt Nr. 1008 VV) vorgesehenen Erhöhungsbeträge zu beschränken.
Der Senat hat die Beschränkung der Bewilligung auf die Erhöhungsbeträge bei Vorhandensein eines finanziell leistungsfähigen Streitgenossen damit begründet, dass nach dem Sinn der §§ 114 ff. ZPO die mittellose Partei für ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung staatliche Hilfe nur in Anspruch nehmen kann, soweit sie aus finanziellen Gründen zur Prozessführung außerstande ist. Der finanziell leistungsfähige Streitgenosse werde hierdurch nicht benachteiligt, weil er nicht mit mehr Kosten belastet wird, als er zu tragen hätte, wenn er den Prozessbevollmächtigten allein beauftragt hätte (BGH, Beschl. v. 1.3.1993 – II ZR 179/91, NJW 1993, 1715; jetzt § 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 RVG [= AGS 1995, 25]).
b) Diese Senatsrspr. ist in der instanzgerichtlichen Rspr. u. im Schrifttum auf Zustimmung (OLG Koblenz MDR 2001, 1261, 1262; MDR 2004, 1206 [= AGS 2004, 249]; OLG Naumburg OLGR 2004, 175; Bork, in: Stein/Jonas, 23. Aufl., § 114 Rn 8; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 114 Rn 7; Saenger/Kießling, ZPO, 7. Aufl., § 114 Rn 11; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 114 Rn 11; MüKo-ZPO/Wache, 5. Aufl., § 114 Rn 39; Wax, LM § 114 ZPO Nr. 37), aber auch auf Ablehnung gestoßen (OLG Bamberg OLGR 2001, 28; Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 114 Rn 3; Fischer, JurBüro 1998, 4; Notthoff, AnwBl 1996, 611; Rönnebeck, NJW 1994, 2273).
c) Der Senat sieht keinen Anlass, seine Rspr. zu ändern.
aa) Prozesskostenhilfe bezweckt die weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfGE 81, 347, 356 f.; NJW 2014, 1291 m.w.N.). Diesem Zweck wird die Beschränkung auf die Erhöhungsbeträge ohne Weiteres gerecht. Der Prozessbevollmächtigte erhält aufgrund seines Anspruchs gegen den finanziell leistungsfähigen Streitgenossen (§ 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 RVG) seine ungeschmälerte Vergütung. Die anwaltliche Vertretu...