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AGS 05/2020, Streitwert einer Klage auf Deckungsschutz

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GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3; RVG § 15a

Leitsatz

  1. Für den Streitwert einer Deckungsschutzklage ist die volle Verfahrensgebühr nach dem Streitwert des Haftpflichtprozesses auch dann maßgeblich, wenn der Versicherer vorprozessual eine Geschäftsgebühr an den Anwalt des Versicherungsnehmers gezahlt hat.
  2. Sachverständigenkosten sind für den Streitwert des Deckungsschutzes dann einzubeziehen, wenn sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Dem Gericht, bei dem der Deckungsschutzprozess anhängig ist, kommt insofern ein Prognosespielraum zu, der vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt überprüft werden kann.

OLG Dresden, Beschl. v. 18.12.2019 – 4 W 896/19

1 Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Höhe des Streitwerts einer Deckungsschutzklage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Skandal. Die Beklagte hat nach Rechtshängigkeit die begehrte Deckungszusage abgegeben. Das LG hat zunächst Sachverständigenkosten i.H.v. 6.000,00 EUR und eine Einigungsgebühr bei der Bemessung des Streitwerts einbezogen; auf die Beschwerde der Beklagten hat es den Streitwert ohne diese Positionen, allerdings unter Ansatz einer vollen 1,3-Verfahrensgebühr auf 5.561,70 EUR festgesetzt. Die Beschwerde wendet sich nunmehr nur noch gegen den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr.

2 Aus den Gründen

Die an sich statthafte und auch i.Ü. zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das LG hat zutreffend auch beim Kläger eine 1,3 Verfahrensgebühr i.H.v. 1.125,60 EUR zzgl. Umsatzsteuer angesetzt. Die Auffassung der Beklagten, weil sie Deckungsschutz für eine außergerichtliche 1,3-Geschäftsgebühr bewilligt und einen Betrag i.H.v. 1.474,89 EUR geleistet habe, sei die Verfahrensgebühr auch bei der Berechnung des Streitwerts der Deckungsklage nur mit 0,65 zu berücksichtigen, trifft nicht zu. Zwa...

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  Tenor Auf die Beschwerde der Beklagten vom 06.08.2019 wird die Festsetzung des Gebührenstreitwertes durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.07.2019 - 14 O 74/19 - teilweise abgeändert und der Gebührenstreitwert für den Deckungsprozess ...

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