FamGKG §§ 41 S. 1, 45 Abs. 1 S. 2
Leitsatz
In einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem die Kindeseltern eine Vereinbarung über den Umgang schließen, kann für den Vergleichswert der volle Wert des Umgangsverfahrens von 3.000,00 EUR nur dann festgesetzt werden, wenn der Umgang nicht nur vorübergehend, sondern endgültig geregelt wird und damit ein Hauptsacheverfahren entbehrlich ist.
OLG Bremen, Beschl. v. 30.3.2020 – 4 WF 4/20
1 Sachverhalt
Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin beabsichtigt mit ihrer Beschwerde die Festsetzung eines höheren Verfahrenswertes.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern eines gemeinsamen minderjährigen Kindes.
Insoweit hatte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die der Umgang mit seinem Sohn entsprechend einer im Einzelnen dargestellten Regelung beschossen werden sollte.
In der mündlichen Verhandlung hat das FamG in Anwesenheit der beiderseitigen Verfahrensbevollmächtigten der Eltern und zwei Vertretern des Jugendamtes die Eltern angehört. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage haben die Eltern folgende Vereinbarung zum Umgang getroffen:
1. Die Kindeseltern sind sich einig, dass zunächst der Großvater X bei der Kindesmutter abholt und ihn auch zur Kindesmutter zurückbringt. Der Kindesvater trifft dann den Großvater und X im Rahmen dieser Zeit.
2. Dieser Umgangskontakt beginnt mit dem Wochenende 5./6.10.2019, 26./27.10.2019, 2./3.11.2019, 9./10.11.2019 und 23./24.11.2019 für jeweils 2 Stunden in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
3. Beim Jugendamt findet in der Woche v. 18.11.2019 ein Auswertungsgespräch statt. Herr A wird den Kindeseltern noch einen Termin vorschlagen, um dann die durchgeführten und die weiteren Umgänge zu besprechen.
4. Die Kindeseltern werden die vom Jugendamt organisierte Erziehungsberatung in Anspruch nehmen.
5. Damit ist dieses Verfahren erledigt.
6. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Anschließend hat das FamG den Verfahrenswert auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Verfahrenswertbeschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt und beantragt, den Verfahrenswert auf 3.000,00 EUR festzusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass mit dem Vergleich der Umgangsstreit der Kindeseltern umfassend geregelt und beigelegt sei. Da es auch keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass durch die Beteiligten ein Hauptsacheverfahren eingeleitet werde, sei es gerechtfertigt, den Verfahrenswert auf 3.000,00 EUR festzusetzen.
Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem OLG zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Die zulässige Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in einer Kindschaftssache, die das Umgangsrecht betrifft 3.000,00 EUR. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert gem. § 41 FamGKG unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen, wobei von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes, also von 1.500,00 EUR, auszugehen ist. Daran ist auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten.
Hier konnte das Verfahren nach Eingang der Antragsschrift und einer zweiseitigen Antragserwiderung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sowie der Durchführung eines Anhörungstermins erledigt werden. Es ist deshalb auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht gerechtfertigt, entgegen der Regel des § 41 S. 2 FamGKG von einem höheren Verfahrenswert als dem der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes von 3.000,00 EUR, also von 1.500,00 EUR, auszugehen. Sonstige Umstände, die insgesamt einen höheren Verfahrenswert rechtfertigen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Auch bezüglich des Vergleichswertes ist nicht der volle Wert des Hauptsacheverfahrens von 3.000,00 EUR festzusetzen. Zwar kann in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem die Beteiligten den Umgang in einer Vereinbarung nicht nur vorübergehend, sondern endgültig regeln und damit ein Hauptsacheverfahren entbehrlich machen, für den Vergleichswert der volle Wert des Umgangsverfahrens von 3.000,00 EUR festgesetzt werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.9.2010 – 7 WF 1194/10; Staudinger/Dürbeck, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1684 Rn 485 m.w.N.). Eine solche endgültige Regelung des Umgangs enthält der hier vor dem Familiengericht geschlossene Vergleich aber gerade nicht. Denn geregelt worden sind die Umgangskontakte des Kindesvaters lediglich für die beiden Monate, die auf die Sitzung des Familiengerichts folgten, in der die Vereinbarung geschlossen wurde. Danach sollte beim Jugendamt ein Auswertungsgespräch stattfinden, um die weiteren Umgänge zu besprechen. Eine Umgangsregelung, die über diese zwei Monate hinausgeht, enthält die geschlossene Umgangsvereinbarung aber nicht. Dass die Gespräche beim Jugendamt dann möglicherweise zu einer endgültigen Einigung der Kindeselter...