Da der BGH jüngst entschieden hat, dass im Falle einer von den Parteien vergleichsweise getroffenen Kostenregelung nicht mehr auf die ursprüngliche Kostenentscheidung abgestellt werden könne, weil die Parteien damit ihr Verhältnis vollkommen neu regeln wollen, kann nur auf das Eingangsdatum des auf die vergleichsweise getroffene Kostenregelung abstellenden Kostenfestsetzungsantrag abgestellt werden. Das gilt nach der BGH-Entscheidung auch, soweit sich alte Kostenentscheidung und vergleichsweise Kostenregelung decken.
Beispiel 4
Es ergeht am 6.4.2021 Versäumnisurteil, welches nach § 708 Nr. 2 ZPO vorläufig vollstreckbar ist. Danach hat der Beklagte die Kosten zu tragen. Der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers geht am 8.4.2021 bei Gericht ein. Der Beklagte legt fristgerecht Einspruch ein. In der daraufhin für den 27.4.2021 anberaumten Verhandlung schließen die Parteien einen Vergleich. Nach der vergleichsweisen Kostenregelung trägt der Beklagte 60 % und der Kläger 40 %. Die Anträge auf Kostenfestsetzung (Kostenausgleichung) beider Parteien gehen am 3.5.2021 bei Gericht ein.
Aufgrund der aktuellen BGH-Entscheidung kann nicht mehr auf die Kostenentscheidung des Versäumnisurteils abgestellt werden. Das gilt auch, soweit sich Kostenentscheidung und vergleichsweise Kostenregelung decken.
Für die Verzinsung ist folglich auf den 3.5.2021 abzustellen.
Der BGH hat in seinen Entscheidungsgründen jedoch ausgeführt, dass sich aus der in dem Vergleich getroffenen Kostenregelung aber Anhaltspunkte dafür ergeben können, wonach doch auf die ursprüngliche Kostenentscheidung abgestellt werden solle. Solche Anhaltpunkte seien etwa gegeben, wenn die Parteien die Kostengrundentscheidung von der prozessbeendenden Wirkung des Vergleichs ausnehmen oder eine Regelung treffen, dass es ganz oder zumindest teilweise bei der gerichtlichen Kostengrundentscheidung verbleiben solle. In dem Vergleich kann zudem eine ausdrückliche Regelung zu den Zinsen getroffen werden und dabei vereinbart werden, dass, soweit sich ursprüngliche Kostenentscheidung und vergleichsweise Kostenregelung decken, weiterhin auf den Eingang des alten Kostenfestsetzungsantrags abgestellt werden soll.
In der Entscheidungsbegründung heißt es dazu wörtlich:
Zitat
"Der Vergleich enthält keinerlei Vereinbarung zu Zinsansprüchen. Die Auslegung der im Vergleichswege getroffenen Kostenvereinbarung ergibt nicht, dass die Parteien der landgerichtlichen Kostengrundentscheidung prozessual oder materiell-rechtlich weiter eine Bedeutung beimessen wollten, die es erlauben könnte, den Zinsbeginn an den Eingang des Kostenausgleichsantrags anzuknüpfen, der auf der Grundlage der landgerichtlichen Entscheidung beantragt wurde. Vergleichsweise vereinbart wurde eine andere, wenn auch teilweise übereinstimmende Kostenregelung, wonach die Beklagte 93 % der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen hat. Weder haben die Parteien die Kostengrundentscheidung von der prozessbeendenden Wirkung des Vergleichs ausgenommen noch eine Regelung getroffen, dass es ganz oder zumindest im Umfang von 93 % der Kosten bei der gerichtlichen Kostengrundentscheidung verbleiben soll."