1. Grundsätzliches
Die Grundlagen für die Verpflichtung zur Zahlung der Zinsen sind
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die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs und |
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ein wirksamer Kostenfestsetzungsantrag. |
Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen kann somit frühestens mit dem Vorliegen des vollstreckbaren Titels, der die Grundlage für die Kostenfestsetzung bildet, beginnen. Der zugrundeliegende Titel muss folglich vollstreckbar sein. Ist er nicht vorläufig vollstreckbar (vgl. §§ 708, 709 ZPO), muss er formell rechtskräftig sein oder im Nachhinein die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarkeit erfüllen.
Im Mahnverfahren ist die Verzinsung ab Erlass des Vollstreckungsbescheids auszusprechen.
Die Parteien können über die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs auch eine besondere Vereinbarung treffen. In diesen Fällen entsteht der Zinsanspruch nicht vor Eintritt der vereinbarten Fälligkeit.
2. Eingang des Kostenfestsetzungsantrags
Die Verzinsung ist ab dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht auszusprechen (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO). Maßgeblich ist folglich der Tag des Eingangs des Antrags bei Gericht. So wird in der gerichtlichen Praxis verfahren und entspricht wohl auch dem eindeutigen Wortlaut von § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Das LG Hamburg hat hingegen für den Zinsbeginn nach § 464b S. 2 StPO in Strafsachen entschieden, dass die Verzinsung nicht am Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht, sondern erst am darauffolgenden Tag beginnen soll. Das Gericht hat seine Auffassung darauf gestützt, dass für die Fristberechnung wegen § 43 StPO der Tag, auf den das maßgebliche Ereignis falle, nicht mitgerechnet werde. Zwar handele es sich beim Beginn der Verzinsung nicht um eine Frist, jedoch sei der § 43 StPO zugrunde liegende Rechtsgedanke heranzuziehen. Zudem würde nach einhelliger Auffassung in Rspr. und Lit. auch hinsichtlich der nach § 291 BGB zu zahlenden Prozesszinsen so verfahren.
Obwohl diese Gründe beachtlich sind, dürfte wegen des eindeutigen Wortlauts des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO auf den Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsbeschlusses abzustellen sein. In diesem Sinne hat auch das OLG München mit überzeugender Begründung entschieden. Auch der BGH hat in seinen Entscheidungen, auch wenn er auf diese Problematik nicht näher eingegangen ist, stets auf das Eingangsdatum abgestellt.
Unerheblich sind in jedem Fall das Datum des Antrags oder der Zeitpunkt der Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags an den Gegner.
Beispiel 1
Das vorläufig vollstreckbare Urteil ergeht am 15.4.2021. Der Kostenfestsetzungsantrag geht am 22.4.2021 bei Gericht ein.
Die Verzinsung ist ab dem 22.4.2021 auszusprechen. Folgt man der Rechtsauffassung des LG Hamburg, beginnt die Verzinsung ab dem 23.4.2021.
3. Antrag vor Erlass der Kostengrundentscheidung
War der Kostenfestsetzungsantrag bereits vor Erlass der Kostengrundentscheidung bei Gericht eingereicht, bestimmt sich der Beginn der Verzinsung gleichwohl nach dem Zeitpunkt des Erlasses der vollstreckbaren Kostengrundentscheidung.
Ist ein Kostenfestsetzungsantrag nach § 105 Abs. 3 ZPO nicht erforderlich, weil die Partei vor der Urteilsverkündung die Kostenberechnung ihrer Kosten eingereicht hat, und ergeht ein vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss, bestimmt § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO, dass die Verzinsung von dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils auszusprechen ist.
Beispiel 2
Das vorläufig vollstreckbare Urteil wird am 18.3.2021 verkündet. Der Kläger reicht den Kostenfestsetzungsantrag bereits vor der Urteilsverkündung am 15.3.2021 ein.
Die Verzinsung ist ab dem 18.3.2021 auszusprechen.