1. Grundsätze
Kommt es in der höheren Instanz zur Abänderung oder Aufhebung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, ist nach der Rspr. des BGH zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden:
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Die erstinstanzliche Kostenentscheidung wird durch eine andere Kostenentscheidung (Urteil, Beschluss) aufgehoben bzw. abgeändert. Dann ist für die Verzinsung, soweit sich die alte und neue Kostenentscheidung inhaltlich decken, auf den Eingang des nach der alten Kostenentscheidung gestellten Kostenfestsetzungsantrags abzustellen. Soweit sich alte und neue Kostenentscheidung nicht decken, ist nur auf das Eingangsdatum des auf die neue Kostenentscheidung bezogenen Kostenfestsetzungsantrags abzustellen. |
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Wird die erstinstanzliche Kostenentscheidung hingegen durch eine Kostenregelung ersetzt, welche die Parteien in einem Vergleich getroffen haben, ist stets auf das Eingangsdatum des auf den Vergleich bezogenen Kostenfestsetzungsantrags abzustellen. Das gilt auch insoweit, als die alte Kostenentscheidung und vergleichsweise Kostenregelung identisch sind. |
2. Kostenentscheidungen beider Instanzen decken sich
Trifft das Rechtsmittelgericht eine Kostenentscheidung, ist für die Verzinsung des erstinstanzlichen Kostenerstattungsanspruchs auf den Eingang des Kostenfestsetzungsantrags der ersten Instanz abzustellen, wenn und soweit sich die Kostengrundentscheidungen beider Instanzen decken.
Da der Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens erst mit Erlass (bzw. Vollstreckbarkeit) der Kostenentscheidung der höheren Instanz entsteht, ist für die Verzinsung dieser Kosten auf den Eingang des Kostenfestsetzungsantrags, mit denen die Kosten für das Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, abzustellen. Das hat zur Folge, dass in dem Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die Kosten der ersten und zweiten Instanz festgesetzt werden, für die beiden Ansprüche auch unterschiedliche Zinsbeginne auszusprechen sind.
Beispiel 5
In der ersten Instanz ergeht am 15.3.2021 ein vorläufig vollstreckbares Urteil, mit dem die Klage abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt werden. Der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten geht am 22.3.2021 bei Gericht ein. Gegen das Urteil legt der Kläger Berufung ein. Die Berufung wird verworfen und die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger auferlegt. Der Beklagte reicht am 15.7.2021 (Eingang bei Gericht) seinen Kostenfestsetzungsantrag für das Berufungsverfahren ein.
Die Verzinsung für die erstinstanzlichen Kosten ist ab dem 22.3.2021 auszusprechen, für die zweitinstanzlichen Kosten hingegen erst ab dem 15.7.2021.
3. Erlass abweichender Kostenentscheidungen
Wird durch die Kostenentscheidung der Rechtsmittelinstanz die erstinstanzliche Kostenentscheidung aufgehoben oder abgeändert, so gilt Folgendes:
Für die Kosten der zweiten Instanz ist auf den Eingang des aufgrund der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung ergangenen Kostenfestsetzungsantrags abzustellen.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten ist auf den Eingang des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags abzustellen, soweit der Kostenerstattungsbetrag der ersten Instanz sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostengrundentscheidung zu zahlen ist. Auch wenn das Berufungsgericht eine Kostenentscheidung abändert und die Revisionsinstanz die erstinstanzliche Kostenentscheidung wieder aufleben lässt, ist auf den Eingang des ersten Kostenfestsetzungsantrags abzustellen. Soweit aber der Kostenerstattungsanspruch durch die Kostenentscheidung des Rechtsmittelgerichts erweitert wird, sich also die Kostenquote zugunsten einer Partei verändert, ist insoweit für die Verzinsung auf den Eingang des neuen Kostenfestsetzungsantrags abzustellen.
Für den Fall, dass eine aufgehobene oder abgeänderte Kostenentscheidung in einen höheren Rechtszug wiederhergestellt wird, bildet die wiederhergestellte Entscheidung zwar die Grundlage für die Verzinsung, jedoch tritt diese Wirkung nur für den Zeitraum ab Verkündung der wiederherstellenden Entscheidung ein, während für den davorliegenden Zeitraum keine rückwirkenden Zinsansprüche entstehen können.
4. Vergleichsweise Kostenregelung
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass es in den Fällen, in denen die im erstinstanzlichen Urteil getroffene Kostenentscheidung durch eine im zweiten Rechtszug in einem Vergleich getroffene Kostenregelung ersetzt wird, für die Verzinsung auf das Eingangsdatum des auf den Prozessvergleich bezogenen Kostenfestsetzungsantrag abzustellen ist, wenn nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Der BGH hat damit eine in Rspr. und Lit. bestehende Streitfrage geklärt.
Dabei verbleibt es auch, soweit sich die getroffene Kostenregelung mit der ursprünglichen Kostenentscheidung deckt, sodass auch für die Verzinsung diese Kosten nicht mehr auf den Eingang des alten Kostenfestsetzungsantrags abgestellt werden kann.
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