Ist dem Kläger als Kostenschuldner – wie hier – der beanstandete Gerichtskostenansatz bereits zugegangen, ist der Antrag auf Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung im Rahmen der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG geltend zu machen.[3]
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wird seinem Mandanten deshalb raten, gegen den ihm zugegangenen Gerichtskostenansatz hinsichtlich der angesetzten Zeugenentschädigung Erinnerung einzulegen und diese auf eine unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichts (unterbliebene Abladung des Zeugen) zu stützen.
Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 5/2021, S. 208 - 209
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