Die Rspr. zu dieser Frage ist uneinheitlich. So hat der V. ZS des BGH die Vertretung von in einem Rechtsstreit verklagten Streitgenossen durch eine Prozessbevollmächtigte als nicht rechtsmissbräuchlich angesehen (AGS 2012, 151 = RVGreport 2012, 68 [Hansens] = zfs 2012, 103 m. Anm. Hansens). Demgegenüber hat der VI. ZS des BGH die Rechtsverfolgung mehrerer Personen in getrennten Prozessen als rechtsmissbräuchlich angesehen (AGS 2012, 511 = RVGreport 2012, 464 [Hansens] = zfs 2012, 707 m. Anm. Hansens und RVGreport 2013, 24 [Hansens] = AnwBl. 2012, 1008).
1. Rechtliche Ausgangslage
Das KG ist bei seiner Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Antragstellers unzutreffend von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ausgegangen. Für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei ist die richtige Vorschrift § 91 Abs. 2 S. 1 HS 1 ZPO, wonach die Anwaltskosten kraft Gesetzes erstattungsfähig sind und grds. eine Prüfung ihrer Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht vorzunehmen ist (s. BGH AGS 2012, 10 = RVGreport 2012, 59 [Hansens] = zfs 2012, 43 m. Anm. Hansens). Folglich kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Anwalts nur in besonderen Ausnahmefällen verneint werden.
2. Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb dem Rechtspfleger/Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen worden. Die Klärung komplizierter materiell-rechtlicher Fragen ist hingegen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll (BAG AGS 2015, 588 = RVGreport 2015, 388 [Hansens] = zfs 2015, 584 m. Anm. Hansens; BGH AGS 2014, 296 = RVGreport 2014, 318 [Hansens]).
Die Auffassung des KG führt dazu, dass der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren zunächst eine fiktive Kostenentscheidung vorzunehmen hat, die das Prozessgericht getroffen hätte, wenn es die tatsächlich getrennt geführten Verfahren der Streitgenossen in einem einzigen Verfahren entschieden hätte. Dies kann bei unterschiedlichen Streit- und Gegenstandswerten, bei verschiedenem Prozessausgang und bei unterschiedlichem Siegen und Unterliegen einzelner Streitgenossen zu ganz erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, die so mancher Prozessrichter nicht bewältigt. Man denke bloß an einen Fall, in dem fünf Streitgenossen getrennte Verfahren durchführen. Der erste Streitgenosse gewinnt den Prozess, im Rechtsstreit des zweiten Streitgenossen wird die Klage zurückgenommen. Im Rechtsstreit des dritten Streitgenossen schließen die dortigen Parteien einen Vergleich, in dem die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Im vierten Rechtsstreit haben der Kläger 37 % und der Beklagte 63 % der Kosten zu tragen, während im fünften Verfahren der Kläger 72 % und der Beklagte 28 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Der Rechtspfleger muss dann zunächst anhand des Gesamt-Streitwertes aller fünf Verfahren die Kostenentscheidung unter Anwendung der sog. Baumbach`schen Formel treffen, die bei dem fiktiven und gemeinschaftlichen Verfahren zu erlassen gewesen wäre. Dabei besteht die Unwägbarkeit, wie die Entscheidung im dritten Verfahren zu treffen wäre, wenn die Parteien sich dort nicht verglichen hätten.
Sodann hat der Rechtspfleger noch die Kosten des gedachten Einzelverfahrens insgesamt zu ermitteln und danach für jeden Erstattungsberechtigten den zu berücksichtigenden Erstattungsbetrag zu bestimmen. Dies führt in vielen Fällen zu einem ganz erheblichen Arbeitsaufwand des Rechtspflegers, der einer "zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung" (so BGH RVGreport 2012, 68 [Hansens]) des Kostenfestsetzungsverfahrens als Massenverfahren entgegensteht. So hat bspw. im Fall des OLG Hamburg (AfP 2011, 374) die Rechnung bei einem relativ einfachen Sachverhalt rund 7,5 Seiten umfasst. In dem Fall des LG Berlin (JurBüro 1999, 654) umfasste diese Berechnung ebenfalls mehrere Seiten, obwohl dort keines der angesprochenen Probleme zu bewältigen war.
3. Weitere praktische Schwierigkeiten
Die hier vom KG vertretene Auffassung wirft im Kostenfestsetzungsverfahren weitere ganz erhebliche Probleme auf.
a) Berücksichtigung der Kostenfestsetzung in anderen Verfahren
Dem mitgeteilten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, ob die Antragstellerin Frau M in dem Parallelverfahren 27 0 32/20 wegen ihrer Kosten bereits einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt hat. Wäre dies der Fall gewesen und dieser Beschluss rechtskräftig geworden, so hätte der Rechtspfleger zu deren Gunsten zu hohe Kosten festgesetzt, da nach Auffassung des KG der Frau M nur 38 % der in einem gemeinschaftlichen Verfahren beiden Antragstellern angefallenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten wäre. Es stellte sich dann die Frage, ob der Antragsteller auch in einem solchen Fall 62 % der gesamten Kosten erstattet erhält. Der...