Anders verhält es sich jedoch, wenn mit dem Klageantrag eine bezifferte Geldforderung geltend gemacht wird, Zug um Zug gegen Zahlung wiederum einer Geldforderung. Insoweit handelt es nämlich materiell-rechtlich gar nicht um eine Zug-um-Zug-Leistung. Vielmehr werden die wechselseitigen Zahlungspflichten saldiert – hier im Wege der Vorteilsausgleichung. Tatsächlich kann die Klägerin nur (16.800,00 EUR – 9.693,05 EUR =) 7.106,95 EUR verlangen. Faktisch verlangt sie auch nur diesen Betrag. Dadurch, dass sie nicht bereits im Klageantrag die Saldierung vorgenommen hat, sondern ihren Antrag auf Zug-um-Zug-Leistung formuliert hat, ändert sich in der Sache nichts (OLG Bamberg AGS 2019, 415 = MDR 2019, 1190). Ließe man diese Betrachtung außer Ansatz, würde dies dazu führen, dass bei einer Geldforderung Zug um Zug gegen Rückzahlung eines anderen Geldbetrages die Kosten des Rechtsstreits vom wirtschaftlichen Interesse des Klägers entkoppelt würden.

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