Da das Beschwerdeverfahren in 2021 eingeleitet worden ist, also nach Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 (KostRÄG 2021), greift hier die Übergangsvorschrift des § 63 Abs. 2 S. 2 FamGKG, wonach im Beschwerdeverfahren nach neuem Recht abzurechnen ist. Insoweit sieht § 45 Abs. 1 FamGKG jetzt einen Regelwert i.H.v. 4.000,00 EUR vor. Eine Begrenzung nach § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG auf den Wert der Vorinstanz ist nicht vorzunehmen, da § 63 Abs. 1 S. FamGKG als Spezialregelung hier der Vorrang der gegenüber § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG gebührt.

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