Zum 1.1.2021 ist der Regelwert in Kindschaftssachen (§ 45 Abs. 1 FamGKG) von bisher 3.000,00 EUR auf nunmehr 4.000,00 EUR angehoben worden. Für das gerichtliche Verfahren gilt die Übergangsvorschrift des § 63 FamGKG. Danach kommt es zunächst einmal darauf an, wann das Verfahren eingeleitet worden. Da das erstinstanzliche Verfahren noch in 2020 eingeleitet worden war, blieb es insoweit nach § 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG bei dem alten Regelwert i.H.v. 3.000,00 EUR. Für ein Rechtsmittelverfahren gilt die Vorschrift des § 63 Abs. 2 S. 1 FamGKG jedoch nicht (§ 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Es kommt hier nicht auf die Anhängigkeit an. Vielmehr ist hier gem. der allgemeinen Regelung des § 34 FamGKG auf den Zeitpunkt der Einleitung der Rechtsmittelinstanz abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt galt aber bereits die Neufassung des FamGKG, die nunmehr einen Regelwert i.H.v. 4.000,00 EUR vorsieht. Dem steht scheinbar die Regelung des § 40 Abs. 2 FamGKG entgegen, wonach der Verfahrenswert im Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt wird. Von daher könnte man durchaus die Auffassung vertreten, dass ungeachtet des jetzt höheren Verfahrenswertes eine Beschränkung auf den alten Regelwert vorzunehmen sei. Dem OLG Frankfurt ist jedoch Recht zu geben, dass die Vorschrift des § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG die speziellere Vorschrift ist und in ihrem Anwendungsbereich die Vorschrift des § 40 Abs. 2 FamGKG ausschließt.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 5/2021, S. 239

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