Wird gegen eine vor dem 1.1.2021 eingeleitete Kindschaftssache nach dem 31.12.2020 Beschwerde erhoben, gilt für das Beschwerdeverfahren der neue Regelwert i.H.v. 4.000,00 EUR. Eine Begrenzung nach § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG auf den alten Regelwert i.H.v. 3.000,00 EUR findet nicht statt.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.3.2021 – 6 UF 22/21

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